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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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Art. 8d Eröffnung der Entscheide

1Der Schweizerische Nationalfonds eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von

Nationalen Forschungsschwerpunkten, die er nach Prüfung der Anträge nicht zur Durchführung

empfiehlt, seinen Entscheid mittels Verfügungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes.

2Das EDI eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen

Forschungsschwerpunkten, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Durchführung

empfohlen wurden, seinen Entscheid nach Artikel 8c Absatz 3.

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Art. 8e Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte

1Der Schweizerische Nationalfonds finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur

Errichtung bestimmten Nationalen Forschungsschwerpunkte.

2Er berücksichtigt bei der Regelung der Rechte und Pflichten der am Nationalen

Forschungsschwerpunkt beteiligten Stellen den vom EDI gesetzten Finanzrahmen und die für

die Umsetzung gemachten Auflagen. Er beachtet den Grundsatz, dass die im Rahmen von

Nationalen Forschungsschwerpunkten erarbeiteten Forschungsresultate nach den Artikeln 7

Absatz 1 und 28 Absatz 1 des Gesetzes öffentlich sind.

3Er konsultiert das Staatssekretariat für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2. Vertragliche

Regelungen zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds und den beteiligten Institutionen sind

nur rechtskräftig, wenn sie das Staatssekretariat bezüglich der Vorgaben des EDI gemäss Artikel

8c Absatz 3 genehmigt hat.

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Art. 8f Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung

1Der Schweizerische Nationalfonds sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden

Nationalen Forschungsschwerpunkte und erstattet darüber dem Staatssekretariat Bericht. Im

Hinblick auf die Entscheide über die Weiterführung der Bundesunterstützung nach Artikel 8b

Absatz 3 Buchstabe b führt er Zwischenevaluationen durch.

2Jeder auslaufende Nationale Forschungsschwerpunkt wird im Auftrag des Staatssekretariats

einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zielerreichung stehenden Wirkungsprüfung

unterzogen. Das Staatssekretariat entscheidet über die Modalitäten und erteilt die

entsprechenden Aufträge.

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Art. 8g Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten