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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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Art. 8d Eröffnung der Entscheide
1Der Schweizerische Nationalfonds eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von
Nationalen Forschungsschwerpunkten, die er nach Prüfung der Anträge nicht zur Durchführung
empfiehlt, seinen Entscheid mittels Verfügungen nach Artikel 13 Absätze 1 und 2 des Gesetzes.
2Das EDI eröffnet den Antragstellerinnen und Antragstellern von Nationalen
Forschungsschwerpunkten, die vom Schweizerischen Nationalfonds zur Durchführung
empfohlen wurden, seinen Entscheid nach Artikel 8c Absatz 3.
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Art. 8e Durchführung der Nationalen Forschungsschwerpunkte
1Der Schweizerische Nationalfonds finanziert, begleitet und überwacht die vom EDI zur
Errichtung bestimmten Nationalen Forschungsschwerpunkte.
2Er berücksichtigt bei der Regelung der Rechte und Pflichten der am Nationalen
Forschungsschwerpunkt beteiligten Stellen den vom EDI gesetzten Finanzrahmen und die für
die Umsetzung gemachten Auflagen. Er beachtet den Grundsatz, dass die im Rahmen von
Nationalen Forschungsschwerpunkten erarbeiteten Forschungsresultate nach den Artikeln 7
Absatz 1 und 28 Absatz 1 des Gesetzes öffentlich sind.
3Er konsultiert das Staatssekretariat für die vorgesehene Regelung nach Absatz 2. Vertragliche
Regelungen zwischen dem Schweizerischen Nationalfonds und den beteiligten Institutionen sind
nur rechtskräftig, wenn sie das Staatssekretariat bezüglich der Vorgaben des EDI gemäss Artikel
8c Absatz 3 genehmigt hat.
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Art. 8f Kontrolle: Evaluation und Wirkungsprüfung
1Der Schweizerische Nationalfonds sorgt für ein kontinuierliches Monitoring der laufenden
Nationalen Forschungsschwerpunkte und erstattet darüber dem Staatssekretariat Bericht. Im
Hinblick auf die Entscheide über die Weiterführung der Bundesunterstützung nach Artikel 8b
Absatz 3 Buchstabe b führt er Zwischenevaluationen durch.
2Jeder auslaufende Nationale Forschungsschwerpunkt wird im Auftrag des Staatssekretariats
einer umfassenden, unter der Leitfrage der Zielerreichung stehenden Wirkungsprüfung
unterzogen. Das Staatssekretariat entscheidet über die Modalitäten und erteilt die
entsprechenden Aufträge.
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