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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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keine Änderung

Art. 8j Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung

1Der Schweizerische Nationalfonds bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm jeweils

im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge, im Rahmen:

a. der bewilligten Kredite; und

b. des maximalen Beitragssatzes, den das Parlament im massgeblichen

Finanzierungsbeschluss jeweils festlegt.

2Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügungen.

3Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte jeweils am Ende des ersten und des dritten

Quartals des Kalenderjahres.

keine Änderung

Art. 8k Reglement

1Der Schweizerische Nationalfonds erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge, in

welchem er namentlich Folgendes regelt:

a. die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können;

b. die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei

Nichtdurchführung eines Projektes.

2Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.

keine Änderung

Art. 8l Berichterstattung und Kontrolle

1Der Schweizerische Nationalfonds erstattet dem EDI pro Beitragsperiode Bericht über die

Overheadbeitragszusprachen. Er legt dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen,

nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.

2Das EDI prüft im Rahmen der Kontrolle zur Leistungsvereinbarung nach Artikel 31a des

Gesetzes, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte maximale Beitragssatz

(Art. 8j Abs. 1 Bst. b) eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.

3. Abschnitt: Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung

(Art. 6 Abs. 3 und 4 sowie Art. 15 und 16 FG)