Vorlage
Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 9Fedlex · Vorlage
keine Änderung
Art. 8j Bemessung, Ausrichtung und Auszahlung
1Der Schweizerische Nationalfonds bemisst die Overheadbeiträge aufgrund der von ihm jeweils
im Vorjahr bewilligten Projektbeiträge, im Rahmen:
a. der bewilligten Kredite; und
b. des maximalen Beitragssatzes, den das Parlament im massgeblichen
Finanzierungsbeschluss jeweils festlegt.
2Er bewilligt die Beiträge mittels Verfügungen.
3Die Auszahlung der Beiträge erfolgt je zur Hälfte jeweils am Ende des ersten und des dritten
Quartals des Kalenderjahres.
keine Änderung
Art. 8k Reglement
1Der Schweizerische Nationalfonds erlässt ein Reglement über die Overheadbeiträge, in
welchem er namentlich Folgendes regelt:
a. die Förderinstrumente, die ein Anrecht auf Overheadbeiträge geben können;
b. die Rückzahlung von Overheadbeiträgen in begründeten Fällen wie beispielsweise bei
Nichtdurchführung eines Projektes.
2Das Reglement bedarf der Genehmigung durch den Bundesrat.
keine Änderung
Art. 8l Berichterstattung und Kontrolle
1Der Schweizerische Nationalfonds erstattet dem EDI pro Beitragsperiode Bericht über die
Overheadbeitragszusprachen. Er legt dabei namentlich die Beitragsverteilung nach Institutionen,
nach Förderinstrumenten und nach Fachbereichen dar.
2Das EDI prüft im Rahmen der Kontrolle zur Leistungsvereinbarung nach Artikel 31a des
Gesetzes, ob der im massgeblichen Finanzierungsbeschluss festgelegte maximale Beitragssatz
(Art. 8j Abs. 1 Bst. b) eingehalten ist, und genehmigt gegebenenfalls den Bericht.
3. Abschnitt: Direkte Beiträge und andere Massnahmen der Bundesverwaltung
(Art. 6 Abs. 3 und 4 sowie Art. 15 und 16 FG)