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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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1Der Schweizerische Nationalfonds setzt für jedes beschlossene Programm eine Leitungsgruppe ein oder errichtet eine andere geeignete Leitungsstruktur.

2Er erstellt für jedes Programm einen Ausführungsplan. Dieser trägt in Umfang und Detaillierungsgrad der Grösse und der Dauer des Programms Rechnung und zeigt auf:

a. Ziele und Schwerpunkte des Programms;

b. den Zeitraum, in welchem es durchgeführt werden soll;

c. die Grobaufteilung der finanziellen Mittel auf die Schwerpunkte.

3Das EDI genehmigt den Ausführungsplan nach Rücksprache mit den interessierten Stellen der Bundesverwaltung.

4Der Schweizerische Nationalfonds schreibt die genehmigten Ausführungspläne öffentlich aus und führt die Programme durch.

keine Änderung

Art. 8 Berichterstattung, Auswertung und Wirkungsprüfung1

1Der Schweizerische Nationalfonds informiert die Öffentlichkeit und die Interessierten regelmässig über den Stand und den Fortgang der Arbeiten in den Nationalen Forschungsprogrammen.

2Nach Abschluss eines Programms erstellt er einen Schlussbericht, der den Interessierten eine Auswertung und Verwendung der Ergebnisse ermöglicht und in welchem dargelegt wird, inwieweit die im Ausführungsplan vorgegebenen Ziele erreicht worden sind.

3Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben berücksichtigt die Bundesverwaltung die Ergebnisse der Nationalen Forschungsprogramme; sie unterstützt deren Umsetzung ausserhalb der Verwaltung.

4Ein abgeschlossenes Nationales Forschungsprogramm wird nach Bedarf einer einmaligen Wirkungsprüfung unterzogen. Das Staatssekretariat entscheidet in Absprache mit dem Schweizerischen Nationalfonds über die Modalitäten und erteilt die entsprechenden Aufträge.

keine Änderung

Art. 8a Richtlinien

Das EDI erarbeitet Richtlinien, worin das Verfahren zur Sichtung und Prüfung der Themen für Nationale Forschungsprogramme sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien werden vom Bundesrat genehmigt.