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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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coachen lassen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

a. Der Sitz der Firma ist in der Schweiz oder die Firma soll in der Schweiz gegründet werden.

b. Die Technologie oder das Geschäftsmodell ist innovativ.

c. Es liegt eine Strategie zum immaterialgüterrechtlichen Schutz der möglichen

Ergebnisse vor.

d. Das Produkt oder die Dienstleistung hat ein bedeutendes Marktpotenzial;

e. Das Gründungsteam zeigt ein grosses Engagement für das Projekt und hat die nötigen Kompetenzen für die Umsetzung.

2Die KTI schliesst mit der Jungunternehmerin oder dem Jungunternehmer einen Vertrag nach Artikel 10y Absatz 1Buchstabe a ab. Darin werden namentlich Zwischenziele sowie Pflichten der oder des Berechtigten festgelegt.

Art. 10x (neu) Gesuch um Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

(Art. 16f Abs. 1 FIFG)

1Das Gesuch um Beiträge für ein Projekt der anwendungsorientierten Forschung und

Entwicklung muss umfassen:

a. einen Projektbeschrieb;

b. die voraussichtlichen Gesamtprojektkosten, aufgeschlüsselt pro Jahr nach den

Kategorien von Artikel 10s Absatz 2;

c. den beantragten KTI-Beitrag;

d. die Eigenleistungen der Umsetzungspartner.

2Der Projektbeschrieb muss eine ausreichende Grundlage für die fachlich-wissenschaftliche und die wirtschaftliche Beurteilung der geplanten Arbeiten darstellen. Er muss namentlich Auskunft über die folgenden Elemente geben:

a. den Innovationsgehalt, gemessen am aktuellen Stand der Forschung und der

Technologie sowie an der Konkurrenzsituation am Markt;

b. die Projektablaufplanung, die quantitativen Ziele und die Umsetzungsplanung zur Erreichung des angestrebten wirtschaftlichen Nutzens;

c. die zur Bearbeitung des Projekts nötigen personellen und materiellen Ressourcen;