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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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angewendet und schliesst Sozialleistungen des Arbeitgebers und projektbedingte Gemeinkosten (Overhead) ein.

Tarif B: Er wird für Hochschulen ohne analytische Buchhaltung / Vollkostenrechnung und für nicht-gewinnorientierte Forschungsstätten angewendet.

4. Die maximal anrechenbare Anzahl Arbeitsstunden sind:

a) 152 Arbeitsstunden pro Person und Monat;

b) 1824 Arbeitstunden pro Person und Jahr.