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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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Bildung und Forschung (Staatssekretariat) Vorschläge für Nationale Forschungsprogramme einreichen.

2Das Staatssekretariat veranlasst periodisch die Sichtung aller eingereichten Vorschläge. Es erstellt unter Berücksichtigung des Zweckes Nationaler Forschungsprogramme nach Artikel 4 eine entsprechende Prioritätenliste. Es kann dazu aussenstehende Fachleute aus Verwaltung und anderen interessierten Kreisen beiziehen.

3Das Staatssekretariat erarbeitet für die nach Absatz 2 als prioritär selektionierten Themen kurze Programmvorschläge, welche die zugehörigen Fragestellungen präzisieren sowie den massgeblichen Forschungsauftrag und weitere Programmvorgaben darlegen.

4Es beauftragt den Schweizerischen Nationalfonds, alle Programmvorschläge einer Machbarkeitsprüfung zu unterziehen und gestützt auf die Ergebnisse dieser Prüfung wissenschaftlich orientierte Programmskizzen zu erstellen.

5Es kann den Schweizerischen Nationalfonds beauftragen, dass dieser im Rahmen der Prüfung von Programmvorschlägen Sonderabklärungen vornimmt, namentlich mit Expertisen zum Wissensstand in ausgewählten Problembereichen.

keine Änderung

Art. 6 Prüfung und Wahl der Programme

1Das Staatssekretariat veranlasst die Prüfung der Programmskizzen. Zu diesem Zweck:

a. beauftragt es den Steuerungsausschuss Bildung, Forschung und Technologie, die vorgeschlagenen Programme hinsichtlich ihrer Relevanz und Dringlichkeit für Bundesaufgaben zu prüfen;

b. klärt es bei der Anwenderseite den erwarteten Nutzen der gemäss Programmskizzen in Aussicht gestellten Forschungsergebnisse ab und holt hierfür die Stellungnahme interessierter Kreise aus Politik und Gesellschaft ein.

2Das Staatssekretariat trifft in Kenntnis der Konsultationsergebnisse nach Absatz 1 periodisch eine Auswahl von Vorschlägen für neue Programme und unterbreitet diese dem EDI. Es kann sich dabei auf die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates abstützen.

3Das EDI beantragt dem Bundesrat periodisch die Durchführung von ein bis drei Nationalen Forschungsprogrammen. Dabei berücksichtigt es den pro Beitragsperiode im Durchschnitt auf maximal zwölf Prozent der ordentlichen Bundesmittel des Schweizerischen Nationalfonds limitierten Gesamtaufwand für Nationale Forschungsprogramme.

Art. 7 Durchführung der Programme