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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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1Das EDI entscheidet auf Antrag des Schweizerischen Nationalfonds vor Ablauf der vierjährigen Finanzierungsperiode über den Abbruch von Nationalen Forschungsschwerpunkten. Das Entscheidverfahren richtet sich nach den Bestimmungen von Artikel 8c Absätze 2 und 3.
2Sofern die Umstände es erfordern, kann ein Abbruchentscheid auch während der vierjährigen Finanzierungsperiode getroffen werden.
3Der Schweizerische Nationalfonds gewährt im Falle eines Abbruches von Nationalen Forschungsschwerpunkten eine Auslauffinanzierung von maximal zwölf Monaten.
keine Änderung
Art. 8h Richtlinien
Das EDI erarbeitet Richtlinien, worin Ausschreibung, Auswahl, Durchführung von Nationalen Forschungsschwerpunkten sowie deren Kontrolle näher geregelt sind. Diese Richtlinien2 werden vom Bundesrat genehmigt.
keine Änderung
2. Abschnittter: Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead)
(Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 5 FG)
Art. 8i Zweck und Beitragsberechtigung
1Beiträge für indirekte Forschungskosten (Overhead) dienen der teilweisen Abgeltung der Kosten, die den Institutionen durch Forschungsvorhaben entstehen, welche der Schweizerische Nationalfonds im Rahmen seiner Forschungsförderung unterstützt.
2Der Schweizerische Nationalfonds kann Overheadbeiträge an folgende Institutionen entrichten:
a. Organe der Hochschulforschung;
b. vom Bund nach Artikel 16 Absatz 3 Buchstabe c des Gesetzes unterstützte Forschungsstätten;
c. weitere vom Bund oder von den Kantonen unterstützte, nicht gewinnorientierte Forschungsinstitutionen.