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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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keine Änderung

2. Abschnittbis: Nationale Forschungsschwerpunkte

(Art. 6 Abs. 2 und 8 Bst. h FG)

Art. 8b Zweck und Inhalt

1Mit der Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten werden namentlich die folgenden Ziele angestrebt:

a. die Erhaltung und nachhaltige Stärkung der Position der Schweiz in strategisch wichtigen Forschungsbereichen durch Förderung der Forschung von höchster Qualität;

b. die nachhaltige Erneuerung und Optimierung der schweizerischen Forschungsstrukturen durch Förderung der Arbeitsteilung und Koordination unter den Forschungsinstitutionen sowie deren internationale Vernetzung;

c. die verbesserte Abstimmung von Fördermassnahmen hinsichtlich der Grundlagenforschung, des Wissens- und Technologietransfers sowie der Ausbildung des wissenschaftlichen Nachwuchses durch eine entsprechend orientierte und kohärente Förderungsstrategie.

2Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt ist ein institutionell abgestütztes Forschungsvorhaben von gesamtschweizerischer Bedeutung. Er besteht aus einem Kompetenzzentrum (Leading House) und einem damit verbundenen Netz von Partnern und Partnerinstitutionen aus dem Hochschulbereich oder ausserhalb des Hochschulbereiches, ist einem klar bezeichneten und thematisch abgegrenzten Forschungsgebiet zugeordnet und verfügt über eine angemessene personelle und materielle Unterstützung durch die Institution, an welcher sein Kompetenzzentrum errichtet wird.

3Ein Nationaler Forschungsschwerpunkt hat eine Laufdauer von maximal zwölf Jahren. Es gelten die folgenden Grundsätze:

a. Der Schweizerische Nationalfonds sichert, gestützt auf Artikel 8d Absatz 2, die Finanzierung eines Nationalen Forschungsschwerpunktes jeweils für eine erste Etappe von bis zu vier Jahren;

b. Die Fortführung der Unterstützung erfolgt gestützt auf einen Antrag auf Weiterfinanzierung sowie das Ergebnis einer Zwischenevaluation.

4Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach Absatz 2 ist die organisatorische und wissenschaftliche Leitstelle des jeweiligen Nationalen Forschungsschwerpunktes. Einem Kompetenzzentrum obliegen namentlich:

a. die übergeordnete Koordination aller am Nationalen Forschungsschwerpunkt beteiligter Partnerinstitutionen und Forschergruppen;

b. die wissenschaftliche Leitung und Gesamtausrichtung des Nationalen Forschungsschwerpunktes;

c. die operative Steuerung und Kontrolle der Finanzmittel des Nationalen Forschungsschwerpunktes.