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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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Art. 10c Vollzugsübereinkommen für die keine Änderung Zusammenarbeitsprogramme im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA)

Das Eidgenössische Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation ist befugt, den Abschluss von Vollzugsübereinkommen sowie die Beteiligung an darin vorgesehenen neuen Projekten zur Zusammenarbeit in der Energieforschung im Rahmen der Internationalen Energie-Agentur (IEA) und der Nuklearenergie-Agentur (NEA) der Organisation für Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zu beschliessen. Es kann diese Kompetenz dem Bundesamt für Energie und dem Eidgenössischen Nuklearsicherheitsinspektorat übertragen.

keine Änderung

Art. 10d Vollzugsübereinkommen im Rahmen der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM)

1Das EDI ist befugt, die Erneuerung von Vollzugsübereinkommen im Rahmen des Abkommens vom 14. September 1978 über die Zusammenarbeit zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft auf dem Gebiet der kontrollierten Kernfusion und der Plasmaphysik zu beschliessen.

2Für Verlängerungen im Rahmen geltender Vollzugsübereinkommen ist das Staatssekretariat zuständig.

3Das EDI und das Staatssekretariat konsultieren in jedem Fall das Integrationsbüro EDA/EVD, das Bundesamt für Energie und die Eidgenössische Finanzverwaltung (EFD).

keine Änderung

Art. 10e Erneuerung von Schweizer Delegationen im Rahmen internationaler Kooperationen

1Das Staatssekretariat ist befugt, im Rahmen der jeweiligen Abkommen auf dem Gebiet der internationalen Forschungskooperation die Wiederwahl oder Erneuerung der Schweizer Delegationen in den Ausschüssen von internationalen Organisationen, Programmen und Zusammenarbeitsprojekten zu beschliessen, namentlich der Delegationen:

a. beim Europäischen Laboratorium für Teilchenphysik (CERN);

b. bei der Europäischen Südsternwarte (ESO);

c. beim Europäischen Laboratorium für Molekularbiologie (EMBL);

d. bei der Europäischen Atomgemeinschaft (EURATOM).

2Bei Vorhaben in der Zuständigkeit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften konsultiert es das Integrationsbüro EDA/EVD und bei an EURATOM gebundenen Vorhaben das Bundesamt für Energie.