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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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auch einem breiten im Projekt noch nicht beteiligten Kreis von Nutzern zugutekommen können; oder

c. die Beteiligung des Umsetzungspartners zusammen mit einer Drittfinanzierung, die nicht aus Bundesmitteln stammt, mindestens eine hälftige Beteiligung ausmacht.

Art. 10r (neu) Vorhaben ohne Umsetzungspartner

(Art. 16b Abs. 2 FIFG)

1Machbarkeitsstudien, Prototypen und Versuchsanlagen dienen der verlässlichen Beurteilung der Möglichkeit zur wirtschaftlichen Nutzung von Forschungsresultaten sowie der damit

verbundenen Risiken. Sie werden in einer frühen Entwicklungsphase durchgeführt mit dem Ziel, potenzielle Umsetzungspartner von der Attraktivität einer wirtschaftlichen Nutzung der

Forschungsresultate zu überzeugen.

2Die Ergebnisse von Vorhaben nach Absatz 1 liegen namentlich in der Form von

Computersimulationen, Modellrechnungen, experimentell gewonnenen Messergebnissen,

statistischen Erhebungen sowie Berichten über präklinische und klinische Studien vor.

3Die KTI kann Vorhaben ohne Umsetzungspartner höchstens 18 Monate lang unterstützen.

Art. 10s (neu) Bemessung der Beiträge für Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung

(Art. 16b Abs. 1 und 4 FIFG)

1Die Beiträge an Projekte der anwendungsorientierten Forschung und Entwicklung sowie die Beteiligung der Umsetzungspartner werden auf der Grundlage der anrechenbaren

Gesamtprojektkosten bemessen.

2Die anrechenbaren Gesamtprojektkosten sind:

a. die Personalkosten für Projektmitarbeiterinnen und -mitarbeiter sowie das Entgelt für projektbezogene Leistungen Dritter im Bereich der Forschung;

b. die projektbezogenen Materialkosten;

c. die Kosten für die Nutzung von Apparaten und Produktionsanlagen;

d. weitere projektbezogene Kosten wie Reisespesen, Verbrauchsmaterial und

Infrastrukturkosten.