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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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Art. 13 Überprüfung der Mehrjahresprogramme Art. 13 Überprüfung der Mehrjahresprogramme

1Bei der Erstellung der Jahresplanung nach Artikel 27 des Gesetzes überprüft jedes1 Bei der Erstellung der Jahresplanung nach Artikel 27 des Gesetzes überprüft jedes Forschungsorgan sein Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit. Forschungsorgan sein Mehrjahresprogramm auf dessen Gültigkeit.

2Es teilt dem EDI allenfalls mit, aus welchen Gründen Änderungen erforderlich sind.2 Das Forschungsorgan teilt dem EDI, und die KTI dem EVD, gegebenenfalls mit, aus welchen

Gründen Änderungen erforderlich sind.

keine Änderung

Art. 14 Verteilungsplan der Institutionen der Forschungsförderung

Der Verteilungsplan zeigt, wie die Mittel im kommenden Jahr verwendet werden sollen. Die

Darstellung erfolgt in Franken und Anteilen am Gesamtaufwand; zum Vergleich werden die

entsprechenden Zahlen der beiden Vorjahre angeführt. Die geplante Verteilung ist zu

begründen.

5. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen für die Forschungsorgane

(Art. 28a, 31 und 31a FG)

Art. 15 Berichterstattung

keine Änderung

1Die Institutionen der Forschungsförderung und die Schweizerische Universitätskonferenz

berichten dem EDI summarisch zuhanden den Geschäftsbericht über ihre Tätigkeit.

2Über die in den vier vorangegangenen Jahren mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeiten

berichten die Institutionen der Forschungsförderung in den Mehrjahresprogrammen.

Art. 15a Geistiges Eigentum Art. 15a Geistiges Eigentum

1Knüpft der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen zur Förderung der1 Knüpft der Bund die Gewährung von Bundesmitteln an Bedingungen zur Förderung der Verwertung von Forschungsergebnissen, so umfassen diese Bedingungen insbesondere folgende Verwertung von Forschungsergebnissen, so umfassen diese Bedingungen insbesondere folgende Punkte: Punkte:

a. Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, welche der oder die Forschende in a. Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, welche der oder die Forschende in Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit erzeugt, gehören Ausübung seiner oder ihrer mit Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit erzeugt, gehören der arbeitgebenden Institution; der arbeitgebenden Institution;

b. Der oder die Forschende, welcher oder welche in Ausübung seiner oder ihrer mit b. Der oder die Forschende, welcher oder welche in Ausübung seiner oder ihrer mit