Vorlage

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 25Fedlex · Vorlage

Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Bundesmitteln finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, hat die arbeitgebende Institution zu informieren; Forschungsresultate erzeugt, hat die arbeitgebende Institution zu informieren;

c. Der oder die Forschende und seine oder ihre arbeitgebende Institution verpflichten sich, c. Der oder die Forschende und seine oder ihre arbeitgebende Institution verpflichten sich, die Verwertung von Immaterialgüterrechten an Forschungsresultaten nicht durch die Verwertung von Immaterialgüterrechten an Forschungsresultaten nicht durch vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen; vorzeitige Veröffentlichungen oder in anderer Weise zu beeinträchtigen;

d. Verwertet die arbeitgebende Institution Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, d. Verwertet die arbeitgebende Institution Immaterialgüterrechte an Forschungsresultaten, so leistet sie dem oder der Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den so leistet sie dem oder der Forschenden eine angemessene Entschädigung nach den Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts; Grundsätzen von Artikel 332 Absatz 4 des Obligationenrechts;

e. Verwertet die arbeitgebende Institution die Immaterialgüterrechte an den e. Verwertet die arbeitgebende Institution die Immaterialgüterrechte an den Forschungsresultaten nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Information Forschungsresultaten nicht innerhalb von sechs Monaten nach erfolgter Information durch den oder die Forschende, kann der oder die Forschende die Rückübertragung der durch den oder die Forschende, kann der oder die Forschende die Rückübertragung der Immaterialgüterrechte verlangen; Immaterialgüterrechte verlangen;

f. Werden in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten f. Werden in Ausübung einer mit Bundesmitteln sowie Mitteln Dritter finanzierten Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die vom Tätigkeit immaterialgüterrechtlich relevante Forschungsresultate erzeugt, so ist die vom Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Bund unterstützte Institution mindestens im Verhältnis der Bundesmittel zu den Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojektes an den Immaterialgüterrechten Gesamtkosten des betreffenden Forschungsprojektes an den Immaterialgüterrechten beteiligt. Die Bestimmungen der Buchstaben b–e kommen sinngemäss zur Anwendung. beteiligt. Ausgenommen sind Projekte der anwendungsorientierten Forschung und

2Kommt eine arbeitgebende Institution ihrer an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften Entwicklung nach Artikel 10o. Die Bestimmungen der Buchstaben b–e kommen Verpflichtungen nicht nach, kann der Bund die ausgerichteten Subventionen kürzen oder sinngemäss zur Anwendung.

zurückfordern.2 Kommt eine arbeitgebende Institution ihrer an die Gewährung von Bundesmitteln geknüpften

Verpflichtungen nicht nach, kann der Bund die ausgerichteten Subventionen kürzen oder zurückfordern.

6. Abschnitt: Inkrafttreten 6. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 16 Art. 16

Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1985 in Kraft. Diese Änderung tritt am……. in Kraft.

7. Abschnitt: Aufhebung bisherigen Rechts

Die Vollzugsverordnung vom 12. März 1956 zum Bundesgesetz über die Vorbereitung der Krisenbekämpfung und Arbeitsbeschaffung wird aufgehoben.