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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten
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während der vierjährigen Beitragsperiode zugesprochen werden kann.
2Das Staatssekretariat schliesst mit jedem Leading House einen Leistungsvertrag ab, der die Ziele der bilateralen wissenschaftlichen Zusammenarbeit aufgrund des genehmigten Zusammenarbeitsplans, die vom Leading House zu erbringenden Leistungen und die Vorgaben zur Berichterstattung (Reporting und Controlling) festlegt.
keine Änderung
Art. 10i Nationaler Steuerungsausschuss
1Das Staatssekretariat setzt für jedes Schwerpunktland einen nationalen Steuerungsausschuss ein, der für die Projektprüfung zuständig ist.
2Der Steuerungsausschuss setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a. des Staatssekretariats; diese Person hat den Vorsitz;
b. des BBT;
c. der aufgrund fachlicher Zuständigkeit mit der Evaluation betrauten Organe (Art. 10k Abs. 2);
d. des Leading House.
3Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können mit beratender Stimme zu den Sitzungen eingeladen werden.
keine Änderung
Art. 10j Gemischte Arbeitsgruppen
1Im Rahmen der Abkommen über die bilaterale wissenschaftliche Zusammenarbeit setzen die Schweiz und das betreffende Partnerland eine aus Vertretungen beider Länder zusammengesetzte Arbeitsgruppe ein.
2Die Schweizer Vertretung in der Arbeitsgruppe setzt sich zusammen aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter:
a. des Staatssekretariats; diese Person hat das Co-Präsidium inne;
b. des BBT;
c. des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA);
d. des Leading House.
3Vertreterinnen und Vertreter weiterer Institutionen können zu den Sitzungen eingeladen werden.