Vorlage

Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 6Fedlex · Vorlage

5Ein Kompetenzzentrum (Leading House) nach den Absätzen 2 und 4 kann an folgenden Institutionen errichtet werden:

a. an Organen der Hochschulforschung nach Artikel 5 Buchstabe b des Gesetzes;

b. an vom Bund anerkannten Fachhochschulen nach dem Fachhochschulgesetz vom 6. Oktober 1995;

c. an von den Kantonen nach kantonalen Fachhochschulgesetzen anerkannten Fachhochschulen;

d. an Forschungsstätten nach Artikel 16 Absätze 1 und 3 Buchstabe c des Gesetzes;

e. an weiteren Forschungsstätten, sofern diese einen wesentlichen Beitrag zur Erreichung der Ziele nach Absatz 1 garantieren können.

keine Änderung

Art. 8c Allgemeine Zuständigkeiten im Auswahl- und Entscheidverfahren

1Der Schweizerische Nationalfonds führt im Auftrag des EDI die Ausschreibung des Programmes der Nationalen Forschungsschwerpunkte durch. Im Rahmen eines zweistufigen Auswahl- und Entscheidverfahrens (Skizzen und Anträge) ist er für die wissenschaftliche Beurteilung der Vorhaben verantwortlich. Dabei:

a. beurteilt und prüft er unter Beizug ausländischer Experten oder Expertinnen die wissenschaftlichen Aspekte der Skizzen und Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte;

b. empfiehlt er eine Auswahl wissenschaftlich hoch bewerteter Anträge für Nationale Forschungsschwerpunkte zur Durchführung.

2Das Staatssekretariat ist für die forschungs- und hochschulpolitische Beurteilung und die Antragstellung zuhanden des EDI zuständig. Im Rahmen des Auswahl- und Entscheidverfahrens:

a. leitet es die erforderlichen Abklärungen und Verhandlungen mit den involvierten Hochschulen und Forschungsinstitutionen;

b. holt es im Hinblick auf die Antragstellung nach Buchstabe c die Stellungnahme des Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierates ein;

c. stellt es dem EDI einen begründeten Antrag zur Errichtung von Nationalen Forschungsschwerpunkten.

3Das EDI entscheidet über die zu errichtenden Nationalen Forschungsschwerpunkte und bestimmt für jeden den Finanzrahmen. Es kann Auflagen zur Umsetzung festlegen. Bei Nationalen Forschungsschwerpunkten mit massgeblicher Beteiligung von Fachhochschulen entscheidet es im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirtschaftsdepartement (EVD).