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Vernehmlassung 2009/109: Teilrevision der Verordnung zum Forschungsgesetz (neu: Verordnung zum Forschungs- und Innovationsförderungsgesetz, V-FIFG) · 27 Seiten

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über die Gewährung von KTI-Beiträgen an die schweizerischen Forschungspartner.

4Das BBT fördert die Information über internationale Programme, soweit nicht die KTI für die Information zuständig ist.

4. Abschnitt: Forschungspolitische Planung 4. Abschnitt: Forschungspolitische Planung

(Art. 20–27 FG) (Art. 20–27 FG)

Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik Art. 11 Ziele für eine schweizerische Forschungspolitik

1Das EDI setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er1 Das EDI setzt dem Schweizerischen Wissenschafts- und Technologierat eine Frist, in der er seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat. seine Vorschläge zu den Zielen für eine schweizerische Forschungspolitik einzureichen hat.

2Es führt die Konsultation nach Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes durch.2 Das EDI und das EVD führen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich die Konsultation nach

Artikel 22 Absatz 2 des Gesetzes durch.

Art. 12 Mehrjahresprogramme Art. 12 Mehrjahresprogramme

1Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die1 Mit ihren Mehrjahresprogrammen geben die Forschungsorgane Auskunft über die beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten Legislaturperiode, vor allem darüber: beabsichtigten Tätigkeiten in der nächsten Legislaturperiode, vor allem darüber:

a. welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen und inwieweit diese mit den Zielen des a. welche Schwerpunkte und Prioritäten sie setzen und inwieweit diese mit den Zielen des Bundesrates für die schweizerische Forschungspolitik übereinstimmen; Bundesrates für die schweizerische Forschungspolitik übereinstimmen;

b. wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen; b. wie sie ihre Mittel im Vergleich zur bisherigen Tätigkeit aufzuteilen beabsichtigen;

c. wie sie ihre Tätigkeiten nach den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes koordinieren; c. wie sie ihre Tätigkeiten nach den Artikeln 17 und 18 des Gesetzes koordinieren;

d. welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind. d. welche personellen und finanziellen Auswirkungen zu erwarten sind.

2Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung eine Frist, in der sie ihre2 Das Staatssekretariat setzt den Institutionen der Forschungsförderung und das BBT der KTI Mehrjahresprogramme einzureichen haben. eine Frist, in der sie ihre Mehrjahresprogramme einzureichen haben.

3Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordinieren ihre3 Die Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihre Annexanstalten koordinieren ihre Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober Mehrjahresprogramme mit der Planung nach dem Universitätsförderungsgesetz vom 8. Oktober 1999. 1999.