Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
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Unterscheidung Raucherräume Gastronomie und übrige Betriebe
BE, ZH und SAV beklagen, dass das Gesetz auf die Gastronomie ausgerichtet sei. Eine Unterscheidung zwischen Gastronomie und übrigen Betrieben wäre sinnvoll. VST und VSTH sehen das Grundproblem ebenfalls darin, dass das Parlament bei der Ausarbeitung des Gesetzes von Gastronomiebetrieben ausgegangen sei und die übrigen Betriebe zu wenig berücksichtigt habe. BE, UR, VS und ZH finden es nicht nötig, für Raucherräume ohne Bedienung die gleichen Anforderungen zu stellen, weil sich dort Raucher freiwillig aufhalten würden und keine Arbeitnehmer geschützt werden müssten. BE und NE möchten auf die Regelung von Raucherräumen ausserhalb der Gastronomie ganz verzichten.
Cigarette, JTI und PMI kritisieren, dass die Anforderungen, insbesondere für Nichtgastronomiebetriebe, zu hoch seien, weil diese nur unbediente Fumoirs einrichten können. ZH, BAT, CVCI, Dagm und ECON halten fest, dass für KMU mit wenigen Rauchern die Anforderungen übertrieben seien. Der SAV verweist auf besondere Situationen an Arbeitsplätzen wie grossen Produktionshallen oder im Tunnelbau: Hier sei nur die Luftzirkulation als Kriterium sinnvoll.
ECON und 6 Tabakfirmen und –verbände (Cigarette, JTI, PMI, PMP, VST, VSTH) möchten den Unternehmen mehr Flexibilität einräumen. Sene und 7 Tabakfirmen und –verbände (BAT, Cigarette, JTI, PMI, PMP, VST, VSTH) verweisen auf vorbildliche kantonale Regelungen, zum Beispiel in Graubünden, in Solothurn oder im Wallis, die eine Trennung und eine gute Belüftung ohne weitere Einschränkungen verlangen. BAT, Cigarette, JTI, PMI und SAV fordern, dass sich die Bundesverordnung auf das Minimum beschränkt und den Kantonen weitergehende Vorschriften für spezifische Räume überlassen solle. SKIJ verlangt Flexibilität für den Strafvollzug, Curaviva, INSOS und sene verlangen ebendies für die Heime, wo Raucherräume möglichst nahe bei den Menschen sein sollten und entsprechend mehrere eingerichtet werden müssten, was mit den vorgeschlagenen Anforderungen zu teuer sei; sie fordern eine Lockerung für diese Institutionen.
Weitere Fragen und Bemerkungen
Für LU ist unklar, ob ein Betrieb mehrere Raucherräume einrichten darf. Dies solle möglich und explizit erwähnt sein.
3 Kantone (SO, LU, ZH) und VZNS möchten ebenfalls so genannte Raucherkabinen mit einer offenen Seite zulassen. Diese würden für Gebäude wie Flughäfen, Bahnhöfe oder an Arbeitsplätzen eine Alternative zu kostspieligen Lüftungssystemen bilden.
OXY schlägt für den Artikel einen neuen Buchstaben vor, zur Regelung von offenen Terrassen, die zum Lokal keine Abtrennung aufweisen: «Von nicht geschlossenen Räumen darf kein Rauch in die Nichtraucherlokale gelangen. Insbesondere muss eine Terrasse, wo geraucht werden darf, durch eine rauchundurchlässige Trennwand vom direkt angrenzenden Nichtraucherlokal abgetrennt werden.»
SCV verlangt, dass Absatz 3 und 4 ausdrücklich nicht für Casinos gelten, falls Casinos nicht wie beantragt generell vom Geltungsbereich ausgenommen würden. Zudem sollen Casinos analog den Restaurants bediente Raucherräume führen dürfen.
SGV stellt in Frage, ob der Bund überhaupt eine Regelungskompetenz für Artikel 3 habe.
3.5.1 Artikel 3 Absatz 1
IVA und VSAA finden es richtig, dass Arbeitgeber verantwortlich sind.
SAV möchte den ganzen Absatz 1 streichen.
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