Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
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Vollzug praktikabel sein müsse, ohne grossen Aufwand, ohne Fachleute und ohne aufwändige technische Geräte. Den Kantonen sei ein angemessener Spielraum zu gewähren, die Verordnung müsse auf das Notwendige beschränkt werden (SH, SZ, Städte).
SH findet eine Harmonisierung auf Bundesebene nötig. VD und GDK begrüssen die Regelungen als kleinsten gemeinsamen Nenner, der jedoch keine Anpassung in den Kantonen, die weitergehen, auslösen solle. SO, VD, Städte und SWBV verweisen darauf, dass in einigen Kantonen weniger strenge Bestimmungen bereits in Kraft seien und dass mit den neuen Bundesregelungen deshalb erneut Anpassungen nötig seien. VD möchte den Kantonen die Möglichkeit geben, für Gastronomiebetriebe Anpassungen vorzunehmen. Die Städte verlangen deshalb eine pragmatische Bundeslösung, die kantonale Regelungen berücksichtige. BE beantragt, dass Investitionen, die auf Grund von kantonalen Regelungen vorgenommen wurden, geschützt werden. AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF und VSZ finden es inakzeptabel, dass die Verordnung den kantonalen Regelungen widerspreche.
3.3 Artikel 1: Geltungsbereich
SAJV begrüsst den Geltungsbereich explizit. FR, JU, TI, EKTP, SKS und 25 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, CVS, FMH, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, LP NE, PHS, pro aere, SAN ZH, sfa, SHS, VSF NE, ZRF) bedauern, dass mit dem vorliegenden Entwurf keine Grundlage für eine national einheitliche Lösung geschaffen worden sei. Sie fordern die explizite Wiederholung des Gesetzestextes in einem Zusatzpunkt, nämlich dass die Verordnung Minimalanforderungen im Sinne des Gesetzes enthalte und die Kantone strengere Vorschriften erlassen könnten. Damit soll verhindert werden, dass das Bundesgesetz die weitergehenden kantonalen Gesetze unterlaufe. FR möchte festhalten, dass die Kantone ein höheres Schutzniveau einführen könnten, dabei in einzelnen Punkten aber auch unter den Anforderungen der Bundesregelung bleiben dürften. «Wenn insgesamt ein höheres oder gleiches Gesundheitsschutzniveau gewährleistet ist, können die Kantone Bestimmungen erlassen, die von denjenigen in dieser Verordnung abweichen.»
Die SP möchte den Begriff «Rauchen» definiert haben.
Neuch will die Aktivitäten der Tabakindustrie nicht einschränken, weil dadurch der Produktionsstandort und tausende Arbeitsplätze gefährdet seien. Dagm und SAV verlangen, dass die Unternehmen der Tabakindustrie oder Tätigkeitsbereiche dieser Betriebe, wie Testen und Evaluation von neuen Produkten, sowie die Marktforschung u. ä. von der Verordnung ausgenommen werden.
3.3.1 Artikel 1 Buchstabe a
Ergänzend fordert GE, dass auch Einzelarbeitsplätze grundsätzlich rauchfrei sein sollen, da sich Arbeitnehmende zwischen den Büros hin und her bewegen und der Schutz vor Passivrauchen so nicht gewährleistet sei.
3.3.2 Artikel 1 Buchstabe c
7 Wirtschaftsverbände (AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF, SWBV, VSZ) und 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro SZ, Gastro ZH, Gilde, GV TG) weisen darauf hin, dass im Gesetz keine Regelungskompetenz delegiert sei und deshalb in der Verordnung keine besonderen Vorschriften zu Raucherbetrieben erlassen werden könnten. Davon erachtenn die 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR,
Gastro SO, Gastro SZ, Gastro ZH, Gilde, GV TG) gewisse Regelungen zwar als sinnvoll, diese müssten wegen der nicht vorhandenen Regelungskompetenz aber sehr zurückhaltend ausfallen.
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