Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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NE möchte die Grössenbeschränkung auf Gastronomiebetriebe beschränken. SAV möchte ebenso wenig den Gestaltungsspielraum der Firmen einschränken. Cigarette, CVCI, JTI, Neuch, PMI und PMP möchten die Flächenbeschränkung für Raucherräume in Tabakfirmen streichen. Laut PMP bestehen bereits grössere Raucherräume; die Flächenbeschränkung komme de facto einem Verbot der Aktivitäten der Tabakindustrie gleich.

BL, CVP, SVP, Neuch, sene, 13 Wirtschaftsverbände (AWMP, CNCI, CP, CVAM, CVCI, ECON,

GSSM, IGF, KMU-Forum, SAV, SBrV, SMS, SRF), 11 Tabakfirmen und –verbände (BAT, Cigarette, Contadis, JTI, Oettinger, PMI, PMP, Säuberli, VST, VSTH, VSZ) und 12 Gastronomieverbände (AS-CO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, GV TG, Gilde, hotel, Wirte BS) verlangen die Streichung der Grössenbeschränkung, weil diese das Gesetz unzulässig verschärfe. BL verlangt eine Prüfung der rechtlichen Grundlage. AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF und VSZ weisen darauf hin, dass die Flächenbeschränkung nur eingeführt wurde, um die Zahl der Raucherbetriebe zu begrenzen; sie könne deshalb nicht auf Raucherräume übertragen werden. CP und CVAM wehren sich ebenfalls dagegen: Die Flächenbeschränkung sei nur eingeführt worden, weil kleine Betriebe keine Raucherräume einrichten könnten und nicht diskriminiert werden sollten.

VD und BAT möchten die Grössenbeschränkung streichen und den Kantonen die weitergehende Regelung überlassen. FR, VS, SCV und die Städte verweisen auf abweichende Regelungen in einzelnen Kantonen, die erneute Anpassungen nach sich ziehen würden. VS hält fest, dass im Kanton bereits Raucherräume mit über 80m2 eingerichtet wurden und fragt nach spezifischen Übergangsfirsten für deren Anpassung. FR verlangt eine Anpassung oder eine kantonale Ausnahme für Casinos und Degustationslokale, die im Kanton eine Ausnahme für grössere, unbediente Fumoirs beantragen können. Der Schutz der Arbeitnehmenden sei trotzdem sichergestellt.

SCV beantragt eine Ausnahme für Casinos, es müssten mehrere Raucherräume möglich sein, weil die Gäste wegen der Eingangskontrollen nicht einfach draussen rauchen könnten. INSOS verlangt eine Ausnahme für spezielle Einrichtungen gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. b.

Einschränkung der Leistungen

JU, SP, SAJV, SKS und 18 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, CVS, FMH, KL BB, KL CH, LC NE, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, PHS, SAN ZH, sfa, SHS, ZRF) begrüssen, dass in Raucherräumen keine zusätzlichen Leistungen angeboten werden dürfen. NE findet die Bestimmung sinnvoll, aber nicht unbedingt notwendig.

4 Kantone (AG, BE, OW, TG), SAV, VST, VSTH sowie 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, GV TG, Gilde) finden es sinnvoll, wenn Leistungen im Zusammenhang mit dem Rauchen nur im Raucherraum angeboten werden dürfen. UR, AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF VST, VSTH, VSZ und 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, GV TG, Gilde)

möchten die Einschränkung der Leistungen im Raucherraum ganz streichen, weil dazu die gesetzliche Grundlage fehle. Zudem solle ein Gastwirt frei entscheiden können, welche Räume sich besser für eine Leistung eignen.

BAT möchte die Einschränkung der Leistungen im Raucherraum weiter ausdehnen: «Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person darf im Raucherraum keine Aktivitäten finanzieren, die im übrigen Betrieb nicht angeboten werden.»

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