Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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unnötig dem Passivrauchen aussetzen. TI schlägt vor, dass die Übergangsfristen nur für Betriebe gelten, die ein Baugesuch eingereicht haben. AR schlägt eine klare Formulierung der Übergangsfristen vor, die nicht vom Inkrafttreten abhängen: «In einem Raucherraum darf noch bis am 31.12.2010 geraucht werden, ohne dass ...»,.

Verschiedene Anhörungsteilnehmer kritisieren, dass für Planung, Bewilligungsverfahren und bauliche Anpassungen die Übergangsfrist zu kurz bemessen sei. BL, SZ, SO, TG, CVP, ASCO, CP, CVAM,

Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, Gilde, GV TG und KMU-Forum fordern eine Übergangsfrist von 12 Monaten. SVP, Coop, Neuch, 12 Wirtschaftsverbände (AWMP, CNCI, CVCI, ECON, FER, GSSM,

IGF, SAV, SBrV, SCV, SMS, SWBV), 11 Tabakfirmen und –verbände (BAT, Cigarette, Contadis, JTI, Oettinger, PMI, PMP, Säuberli, VST, VSTH, VSZ) sowie 11 Gastronomieverbände (Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, hotel) verlangen eine Übergangsfrist von 24 Monaten. Laut FER habe das Parlament in seinen Diskussionen 24 Monate Übergangsfrist genannt. Für JU und FDP sind die Fristen ebenfalls zu kurz.

BL, TG und FDP weisen darauf hin, dass die Kantone ein Bewilligungsverfahren für Raucherbetriebe definieren und durchführen müssten, was mehr als 6 Monate benötige. TG bemerkt, dass Rekursmöglichkeiten zusätzlich Zeit beanspruchen.

10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SZ, Gastro SO, Gastro ZH, Gilde, GV TG) betonen, dass Saisonbetriebe in Tourismusgebieten Anpassungen nicht in der Hauptsaison durchführen könnten und deshalb 6 Monate zu kurz sind.

LU und SCV verlangen, dass die Übergangsfrist auch für die baulichen Anforderungen unter Art. 3 Abs. 1 Bst. a gelten sollen. Alternativ könnte die Verordnung später in Kraft gesetzt werden.

FR, ZG, SRF, AWMP, GSSM, SBrV, SMS und VSZ verlangen eine Anpassung an kantonale Fristen. ZG fordert eine Frist bis am 28.2.2010, VD bis 1.12.2010. FR schlägt vor, dass kantonale Übergangsfristen gültig bleiben: «Vorbehalten bleiben die Übergangsfristen, die in den kantonalen Bestimmungen über den Schutz vor dem Passivrauchen festgelegt und vor dem ... (Inkrafttreten der Bundesratsverordnung) verabschiedet wurden.» GL weist darauf hin, dass die Landsgemeinde am 2.5.2010 über den kantonalen Schutz vor Passivrauchen entscheidet. Zur Rechtssicherheit wäre es deshalb sinnvoll, wenn die Frist des Bundes zur Anpassung erst nach diesem Entscheid einsetzen würde, weil der Kanton Glarus eventuell weitergehen möchte. Anderenfalls müssten die Gastronomiebetriebe zweimal Anpassungen vornehmen.

BE und NE fordern einen zusätzlichen Absatz, um bereits getätigte Investitionen zu schützen: «Raucherräume, die vor dem Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung gestützt auf eine kantonale Gesetzgebung zum Schutz vor Passivrauchen eingerichtet worden sind, dürfen weiter betrieben werden.»

INSOS weist darauf hin, dass Behinderteninstitutionen nicht über freie Mittel verfügen können. Sie fordern: «Der Bund gewährt den Institutionen gemäss dem Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen zu Lasten des Standortkantons einen Kredit,

damit die notwendigen Anpassungen fristgerecht sichergestellt werden können.»

3.11 Artikel 9: Inkrafttreten

ZG und ZH wünschen, dass Gesetz und Verordnung rasch in Kraft treten. ZH nennt den 1.1.2010. BS geht davon aus, dass das Bundesrecht nicht vor dem 1.4.2010 umgesetzt wird und erwartet entsprechend keine Probleme mit dem kantonalen Recht. AR hält fest, dass die kantonalen Übergangsfristen am 1.1.2010 ablaufen.

VS gibt zu bedenken, dass eine Einführung im Sommer reibungsloser wäre, weil Rauchende problemlos nach draussen gehen könnten. BE findet es wichtig, den Zeitplan baldmöglichst zu kennen.

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