Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 21Fedlex · Ergebnisbericht
IVA und VSAA halten fest, dass diese Zustimmung den Schutz der Arbeitnehmenden nicht verbessere. Die Städte wollen aus dem gleichen Grund den Titel des Artikels ändern: Sie schlagen vor, die Absätze 1 und 2 in einem neuen Artikel «Zustimmung der Arbeitnehmenden» aufzuführen und Absatz 3 unter den Titel «Schutz von besonders zu schützenden Arbeitnehmenden» zu stellen.
SGB fragt nach dem Vollzug dieser Vorschrift. Wenn dieser nicht klar geregelt werde, werde die Zustimmung zur reinen Alibiübung. hotel fragt nach den rechtlichen Auswirkungen, wenn nur eine mündliche Zustimmung statt eine schriftliche vorliege.
Schriftlichkeit der Zustimmung
AG, SKS und 20 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, CVS, FMH, LL AG, kf, KL BB, KL CH, LC NE, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, PHS, SAN ZH, SHS,
ZRF) begrüssen, dass die Zustimmung schriftlich erfolgen müsse, insbesondere wegen der Beweisbarkeit. EKTP verlangt, dass die Zustimmung gesondert zum Arbeitsvertrag erfolgen solle. HGU möchte präzisiert haben, dass die Zustimmung nicht über einen Verweis auf ein Reglement gegeben werden könne, sondern im Dokument der Zustimmung selber erfolgen müsse. Die Schriftlichkeit könne aber nicht als Gültigkeitsvoraussetzung des Arbeitsvertrags verlangt werden. Demgegenüber kritisieren UR, NW, GR, SVP, 9 Wirtschaftsverbände (AWMP, CNCI, CVCI, ECON, GSSM, IGF, SAV, SBrV, SMS), 4 Tabakfirmen und –verbände (Contadis, Oettinger, Säuberli VSZ) und 11 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SZ, Gastro SO, Gastro ZH, Gilde, GV TG, hotel), dass das Gesetz eine Zustimmung im Rahmen des Arbeitsvertrages verlange, welcher aber auch mündlich abgeschlossen werden könne. Für das Einverständnis solle deshalb auf die Schriftlichkeit verzichtet werden. GR und CVCI verweisen darauf, dass insbesondere Aushilfen häufig nur mündliche Arbeitsverträge hätten. CVCI verweist darauf, dass für Nacht- und Sonntagsarbeit auch eine mündliche Zustimmung reiche. BL verlangt eine Prüfung, ob die Schriftlichkeit dem Willen des Gesetzgebers entspreche.
Hinweis auf die Gefahren des Passivrauchens
Auf dem Dokument der Unterschrift müsse ein gut sichtbarer, vom BAG vorformulierter Hinweis auf die Gefährlichkeit des Passivrauchens aufgeführt werden. Ein gut verständliches Informationsblatt in der Sprache der Arbeitnehmenden mit medizinischen und juristischen Hinweisen sowie weiterführenden Adressen, das durch das BAG, SECO und Präventionsorganisationen ausgearbeitet werden solle, müsse den zustimmenden Arbeitnehmenden abgegeben werden (FR, SP, EKTP, ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, CVS, H+, KL CH, KL BB, LC NE, LL AG, LP NE, VSF NE, ZRF, pro aere, PHS, SHS).
Gültigkeit für Reinigungspersonal und landwirtschaftliche Nebenbetriebe
10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SZ, Gastro SO, Gastro ZH, GV TG, Gilde) halten es für richtig, die Beschäftigung von Reinigungspersonal in Raucherräumen und Raucherbetrieben nicht zu regeln, weil diese erst arbeiteten, wenn die Raucher gegangen seien. Hingegen gebe es gemäss JU und ZH keine sachliche Grundlage, das Reinigungspersonal anders zu behandeln als das Bewirtungspersonal. Auch hier sei bei regelmässigem Einsatz eine Zustimmung nötig. TI fragt, ob der Artikel auch für Reinigungspersonal und Personal von Drittfirmen gelte.
10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SZ, Gastro SO, Gastro ZH, GV TG, Gilde) verlangen, dass die Regelungen auch für landwirtschaftliche Nebenbetriebe gelten müssten. Hierzu sei folgende Ergänzung nötig: « ... Restaurations- und Hotelbetrieben (inkl. landwirtschaftliche Nebenbetriebe gemäss Art. 24b des Raumplanungsgesetzes)...». SCV ver-
Seite 21/36