Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
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FR, Cipret VD und Städte verlangen Vorschriften für Lüftung, Abtrennung, Kennzeichnung und eine Beschränkung des Zugangs für Personal für die Raucherzimmer; zusätzlich dürften sie nur durch Raucher belegt werden. Auch BS kritisiert, dass der Art. 2 Abs. 3 (keine Belästigung aus Raucherräumen) durch die Ausnahme von Raucherzimmern ohne spezielle Belüftung aufgeweicht werde. Pro aere lehnt die Ausnahmen für spezielle Einrichtungen grundsätzlich ab, diese könnten Raucherräume einrichten.
FVS und GREA schlagen eine andere Formulierung dieses Artikels vor. Es müsse unterschieden werden zwischen freiwilligem und unfreiwilligem Aufenthalt. Bei längerem Aufenthalt (z.B. 4 Stunden im Spital oder Flughäfen) müsse grundsätzlich der Zugang zu Raucherräumen ermöglicht werden. Zusätzlich müsse das Rauchen erlaubt werden im Straf- und Massnahmenvollzug. In Alters- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen oder in Hotels oder Beherbergungsstätten hingegen dürfe das Rauchen erlaubt werden.
ZG weist darauf hin, dass der Einsatz von Personal in Raucherzimmern in speziellen Einrichtungen nicht geregelt sei. Zur Schaffung von klaren Verhältnissen sei festzuhalten, dass Personal in diesen Räumen eingesetzt werden dürfe. SZ kritisiert, dass die Mitarbeitenden nicht gemäss Artikel 5 zustimmen müssten.
Good News bemerkt, dass der Verordnungsentwurf nicht angepasst sei für grosse Sport- und Veranstaltungshallen und schlägt vor, dass in diesem Artikel Spezialregelungen für solche Räume geschaffen würden. SCV verlangt einen zusätzlichen Buchstaben d, der die vom Bundesrat konzessionierten Spielbanken vom Rauchverbot ausnehme. Die Spielbanken würden durch das Spielbankengesetz geregelt, in dem kein Rauchverbot festgeschrieben sei; auf Grund dieses Gesetzes seien Investitionen getätigt worden. Das Rauchverbot sei eine existentielle Bedrohung für kleinere Spielbanken. BAT, Cigarette, JTI und PMI möchten das Rauchen in speziellen Einrichtungen des Detailhandels zulassen, wo der vorwiegende Geschäftszweck der Verkauf von Tabakprodukten und Raucheraccessoires sei.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
SKIJ weist darauf hin, dass diese Regelung in den meisten Institutionen bereits zur Anwendung käme; Arbeitnehmende und Insassen sollen ebenfalls vor Passivrauchen geschützt werden. BL findet, im Strafvollzug sei eine rauchfreie Atmosphäre illusorisch.
VD regt an, dass die Ausnahmeregelung auch für Untersuchungsgefängnisse gilt.
Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
Curaviva, H+ und sene begrüssen die Ausnahmemöglichkeit für Heime explizit. H+ hält aber fest,
dass die Praxis in den Spitälern und Kliniken, wo rauchfreie Patientenzimmer die Regel seien, beibehalten werden solle. SZ möchte auf die Ausnahmeregelung zum Schutz der Mitarbeitenden verzichten, die sich zum Teil für längere Zeit in den Zimmern aufhalten müssten. Für BL sind Zimmer in Heimen ein Ersatz für private Wohnungen. Diese sollten keiner Regelung unterliegen. Es solle keine Zustimmung der Leitung zum Rauchen nötig sein. INSOS möchte weitergehende Ausnahmen mit folgendem Zusatz erlauben können: «In Einrichtungen gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b) kann der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person in besonderen Situationen weitere Ausnahmen vorsehen.»
SKS und 9 Präventionsorganisationen (KL BB, LC NE, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, SAN ZH) regen eine Präzisierung des Begriffes «vergleichbare Einrichtungen» an. VD und NE finden es sinnvoll, die Ausnahmeregelung auch auf psychiatrische und Rehabilitationskliniken oder auf Spitäler allgemein auszuweiten. INSOS möchte «Institutionen für Menschen mit Behinderung» ergänzen.
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