Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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CP und CVAM halten fest, dass eine Cafeteria nur als Arbeitsplatz zu definieren sei, wenn Personen darin angestellt seien.

4 Kantone (BE, BS, NE, SH), 2 Parteien (FDP, SVP), ECON, FER, IGF, SAV, sene, sowie 7 Tabakfirmen und –verbände (BAT, Contadis, JTI, Oettinger, Säuberli, VST, VSTH) hingegen sehen in der vorliegenden Formulierung im Begriff «vorübergehend» eine Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes und verlangen dessen Streichung. BS und SH halten fest, dass der Vollzug z. B. bei Catering an einem Privatanlass nicht möglich sei. BS erachtet es auch als fraglich, ob diese staatliche Einflussnahme auf den Privatbereich gerechtfertigt sei oder ob damit das Risiko einer schlechteren Akzeptanz der Rauchverbote nicht erhöht werde.

Cipret VS und KV verlangen, dass Rauchen in Einzelarbeitszimmern explizit untersagt wird, wenn diese regelmässig zum Empfang anderer Personen, zu Besprechungen oder als Ort für Auskünfte dienen. SVP, Contadis, IGF, Oettinger, Säuberli und SAV fordern, dass an Einzelarbeitsplätze mit gelegentlichen Besprechungen trotzdem als Einzelarbeitsplätze gelten und da geraucht werden darf. SAV lehnt es ab, das Rauchen an Einzelarbeitsplätzen zu verbieten, wenn diese von mehreren Personen zu unterschiedlichen Zeiten benutzt werden. SZ möchte die Definition um das Kriterium «öffentlich zugänglich» ergänzen. CP und CVAM fordern, dass ein Verantwortlicher das Rauchen erlauben dürfe, wenn alle betroffenen Arbeitnehmer darum bäten. Zur Schaffung von Klarheit wünschen Cipret FR und Cipret VD eine Erwähnung, dass auch Firmenfahrzeuge unter die Regelung fallen.

10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro SZ, Gastro ZH, Gilde, GV TG) hingegen fordern eine breitere Auslegung des Begriffs «Arbeitsplatz», im Sinn von «tätig sein», unabhängig von Entgelt. Vereinslokale, in denen Vereinsmitglieder arbeiten, müssten darunter fallen. Sie schlagen die Ergänzung «dabei ist unerheblich, ob an diesem Arbeitsplatz entgeltliche Arbeit oder eine freiwillige Tätigkeit verrichtet wird» vor. FDP, SVP, CP, CVAM, IGF und 6 Tabakfirmen und –verbände (BAT, Contadis, Oettinger, Säuberli, VST und VSTH) fordern zudem, dass keine Ausdehnung auf private Anlässe erfolge.

AR, CNCI und SWBV sehen im Artikel hingegen eine Wiederholung des Gesetzesartikels und erachten ihn als obsolet.

3.4.2 Artikel 2.2

2 Kantone (JU, TI), IVA, VSAA, SKS und 21 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, CVS, FMH, KL BB, KL CH, LC NE , LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, PHS, SHS, sfa, ZRF) begrüssen die Definition des Begriffes «geschlossener Raum» explizit.

BE, GE und NW finden die Definition zu wenig klar. SWBV findet sie zu kompliziert. Die Städte fragen, ob zur Referenzfläche, gemäss Definition die «Hälfte der Seitenflächen ins Freie», auch die Hauswand zu zählen sei.

NW schlägt vor, dass mindestens die Hälfte der Bodenfläche ins Freie offen sein müsse. Pro aere schlägt vor, dass «Räume nicht als geschlossen gelten, wenn sie über kein Dach verfügen und der Rauch seitwärts ungehindert abziehen kann. Das ist in Räumen mit höchstens einer Wand möglich.» SP und OXY kritisieren, dass ein Innenhof mit einem Dach, das 49% der Fläche einnimmt, trotz ungenügender Luftzirkulation als offen gelte. OXY schlägt vor: «Räume gelten nicht als geschlossen, wenn sie weitgehend offen sind und die Luft ungehindert zirkulieren kann (zum Beispiel wenn mehr als die Hälfte der Seitenfläche ins Freie offen ist)». SP möchte «oder» durch «und» ersetzen: «Räume gelten nicht als geschlossen, wenn mindestens die Hälfte des Daches und mindestens die Hälfte der Seitenfläche ins Freie offen ist». Auch laut VSF müsste eine weitergehende Definition gewählt werden, weil ansonsten das subjektive Gefühl nach frischer Luft nicht erreicht werde.

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