Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
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men dürfen, die bereits eingerichteten Raucherräume sollten weiterhin betrieben werden dürfen. ZH schlägt vor, dass die entsprechende Bewilligungsbehörde bei besonderen baulichen Verhältnissen (insbesondere bei denkmalgeschützten Gebäuden) ausnahmsweise Raucherräume mit verhältnismässig grösserer Fläche zulassen können.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe b
NE, TI, SP, SKS und 25 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, CVS, FMH, FVS, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, LP NE, VSF NE, PHS, SAN ZH, sfa, SHS, ZRF) begrüssen, dass keine Ausschankstellen im Raucherraum benutzt werden dürfen. BE begrüsst den Vorschlag ebenfalls, verweist aber darauf,
dass Gastro BE die analoge kantonale Regelung vor Bundesgericht angefochten habe und der Entscheid noch ausstehe. GREA betont, dass daran festgehalten werden solle, insbesondere wenn die Lüftungsvorschriften nicht verbessert werden. 4 Kantone (LU, NW, OW, UR) finden die Massnahme zum Schutz der Arbeitnehmenden sinnvoll; entsprechend sollten aber nur keine «bediente Ausschankstellen» benutzt werden dürfen.
Für die Kantone BS und SO sowie für CNCI und CVCI stellt die Einschränkung eine Ungleichbehandlung gegenüber den Raucherbetrieben dar, wo eine Ausschankstelle erlaubt sei. SO bemerkt, dass im Kanton Ausschankstellen in Raucherräumen erlaubt seien und dass erneute Anpassungen nötig würden; er beantragt, dass die kantonalen Regelungen weiterhin gültig bleiben.
FR weist darauf hin, dass im Kanton Getränkeautomaten erlaubt seien und beantragt eine entsprechende Anpassung im Bundesgesetz.
BS würde einer Ausschankstelle im Raucherraum zustimmen, wenn es nicht die einzige ist und wenn die Arbeitnehmenden anderweitig geschützt würden. BL fragt sich, ob die gesetzliche Grundlage ausreicht. AI, AWMP, Contadis, FER, GSSM, KMU-Forum, Oettinger, Säuberli, SBrV, SMS, SRF und VSZ lehnen das Verbot von Ausschankstellen ab, es verschärfe das Gesetz unzulässig. GR, SCV, 6 Tabakfirmen und –verbände (BAT, Contadis, Oettinger, Säuberli, VST, VSTH) sowie 11 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, GV TG, Gilde, hotel) wollen Ausschankstellen erlauben, dies gehöre zur Bedienung dazu, die im Gesetz explizit erlaubt werde. CP und CVAM finden die Massnahme unlogisch, weil bediente Raucherräume und Raucherbetriebe explizit zugelassen seien.
Die Städte finden die Formulierung unklar und schlagen vor: «In Raucherräumen darf keine Ausschankstelle vorhanden sein.» BE zieht den Ausdruck «Ausschankeinrichtung» vor, weil dadurch auch die Festwirtschaften erfasst würden.
Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe c
JU, SP, ASN und SAN ZH begrüssen explizit, dass Raucherräume nicht länger geöffnet sein dürfen als der übrige Betrieb.
Die Kantone NW und UR sowie 6 Wirtschaftsverbände (AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF, VSZ) und 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, GV TG, Gilde) finden die Regelung nicht nachvollziehbar und verlangen die Streichung.
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