Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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Kundenorientierung...». AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF, VSZ und SWBV beklagen eine Einmischung in kantonale Kompetenzen und wollen den Absatz ebenfalls streichen. SVP, Contadis, IGF, Oettinger und Säuberli finden, dass diese Regelung übertrieben sei und deshalb gestrichen werden solle. UR findet es fraglich, dass über die Verordnung ein Rauchverbot in Personalrestaurants eingeführt werde. Nebenbetriebe sollten die gleichen Möglichkeiten erhalten. CNCI will ebenfalls die Ungleichbehandlung dieser zwei Gastronomietypen aufheben.

3.7 Artikel 5: Schutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

ZH möchte bei den gesetzlichen Grundlagen auch das Arbeitsrecht aufführen lassen.

3.7.1 Artikel 5 Absatz 1 und 2

VS, SAJV, SKS und 23 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (AT, EKTP, Cipret VD, Cipret VS, CVS, FMH, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, LP NE, PHS, sfa, SHS, VSF NE, ZRF) lehnen den Artikel im Prinzip ab, weil er den Bemühungen zum Gesundheitsschutz der Arbeitnehmenden widerspreche.

AG, GE, JU, NE, NW, VS, SP, KV, SGB, suisse pro und 6 Präventionsorganisationen (ASN, Cipret VD, Cipret VS, LP NE, LL AG, VSF NE) bemängeln, dass die Zustimmung der Arbeitnehmenden insbesondere während Wirtschaftskrisen nicht aus freier Wahl erfolge, sondern zur Bedingung für den Erhalt einer Stelle werde. NW findet die Zustimmung problematisch, weil Arbeitnehmende damit der Beeinträchtigung der eigenen Gesundheit zustimmten. SP, SGB und OXY kritisieren, dass eine Überwälzung der Verantwortlichkeit für den Gesundheitsschutz auf die Arbeitnehmenden suggeriert werde. KV und SGB wehren sich gegen diesen neuen Grundsatz, der zu einer Aufweichung des Arbeitnehmerschutzes führe. SGB verlangt einen expliziten Zusatz, wonach die schriftliche Einverständniserklärung des Arbeitnehmenden den Arbeitgeber nicht von seiner Fürsorgepflicht entbinde.

Für suisse pro und OXY steht diese Bestimmung im Widerspruch zum Arbeitsrecht, wonach Arbeitgeber verpflichtet sind, die Gesundheit der Arbeitnehmenden zu schützen. Auch ein internationales Abkommen der ILO, welches die Schweiz ratifiziert hat, werde durch den Artikel verletzt: einerseits deren ethische Grundsätze (suisse pro), andererseits die Regelungen im Umgang mit Krebs erzeugenden Substanzen, wozu Tabakrauch gehört (SP, OXY).

JU und OXY kritisieren die Ungleichbehandlung des Personals: Während die einen geschützt würden, würden andere den Gefahren ausgesetzt. Dies sei gemäss WHO-Tabakkonvention unzulässig (OXY). Aus diesem Grund verlangen JU, SAJV und suisse pro, nur unbediente Fumoirs zu erlauben. TI und KV verlangen, dass dem Begriff «ausnahmsweise» im Gesetz Rechnung getragen werde und entsprechend Massnahmen getroffen würden. Sie möchten die Aufenthaltsdauer in Raucherräumen begrenzen (Minuten/Stunde, Stunden/Tag, 30%). Gemäss OXY wird eine zeitliche Begrenzung der Exposition auch von der ILO-Konvention verlangt, in Kombination mit regelmässigen medizinischen Kontrollen zu Lasten des Arbeitgebers.

5 Kantone (FR, NE, TI, VS, ZG), SKS und 22 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, KL CH, KL BB, LP NE, VSF NE, LC NE, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, LL AG, PHS, FMH, SHS, CVS, ZRF) befürchten eine Diskriminierung durch die Krankenversicherung wegen gesundheitsschädigendem Verhalten oder durch die Arbeitslosenversicherung, wenn die Arbeitnehmenden die Zustimmung verweigerten. Dies müsse ausgeschlossen werden. SGB verlangt, dass eine Kündigung in Zusammenhang mit der Verweigerung der Zustimmung im Sinne von Art. 336 OR als missbräuchlich gelte. Kf verlangt ein ausdrückliches Verbot, bei Verweigerung der Zustimmung, Druck auf die Arbeitnehmenden auszuüben oder gar mit Kündigung zu drohen. Laut suisse pro ist es nicht zulässig, dass Arbeitnehmer die Stelle nur dann erhalten, wenn sie bereit seien, anerkannt gesundheitsschädigende Arbeitsbedingungen zu akzeptieren.

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