Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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BL bemerkt, dass die regelmässige Prüfung und Reinigung bereits im Anhang geregelt werde und deshalb an dieser Stelle darauf verzichtet werden könne.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c

TG begrüsst die Regelung, da sie den Schutz gegenüber der Formulierung im Arbeitsgesetz verbessere. BS betont, dass eine hermetische Abriegelung nicht möglich sei, und somit Vollzugsprobleme zu erwarten seien. SG findet den Begriff «kein Rauch» zu ungenau und schlägt vor, «keine Bestandteile des Tabakrauchs» oder «keine rauchbelastete Luft» zu verwenden.

SVP, 7 Wirtschaftsverbände (AWMP, GSSM, IGF, SAV, SBrV, SMS, SRF), 6 Tabakfirmen und – verbände (Contadis, Oettinger, Säuberli, VST, VSTH, VSZ) sowie 11 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro SZ, Gastro ZH, Gilde, GV TG, hotel) wollen das Entweichen von Rauch nicht in absoluter Form verbieten, dies sei weder realistisch noch nötig. Es solle kein Rauch «in wesentlichen Mengen» in andere Räume gelangen. AWMP,

GSSM, SAV, SBrV, SMS, SRF und VSZ möchten diese Anforderung streichen, sie sei bereits in der Anforderung, dass Raucherräume dicht sein müssen, enthalten.

3.5.2 Artikel 3 Absatz 2

16 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, CVS, FMH, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LP NE, sfa, SHS, VSF NE, ZRF) verlangen, dass alle Zugänge gekennzeichnet werden müssen. SAJV beantragt einen ergänzenden Hinweis auf die Schutzbedürftigkeit von Kindern und Jugendlichen. AR hinterfragt die deutliche Kennzeichnung: Nichtrauchende würden schnell merken, wenn sie einen Raucherraum betreten, während die Kennzeichnung Rauchende zum Rauchen animieren könne. SAV beantragt, die Pflicht zur Kennzeichnung zu streichen.

GR und SG schlagen vor, dass der Bund ein einheitliches Logo zur Kennzeichnung der Raucherbetriebe zur Verfügung stellt. Pro aere schlägt vor, dass der Bund oder die Kantone eine Kennzeichnung oder eine Auswahl von Kennzeichnungen genehmigen. EKTP und pro aere möchten ergänzen, dass die Kennzeichnung keinen Werbecharakter haben dürfen. AG, GR und 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro SZ, Gastro ZH, Gilde, GV TG) möchten Piktogramme zur Kennzeichnung zulassen.

3.5.3 Artikel 3 Absatz 3

TI, SKS und 21 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, CVS, FMH, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, PHS, pro aere, sfa, SHS, ZRF) begrüssen die Beschränkung der Grösse der Raucherräume explizit. LP NE und VSF NE beantragen eine Reduktion der Fläche auf 35m2, analog dem Kanton Neuenburg. EKTP und pro aere wollen verdeutlichen, dass 80m2 die Maximalgrösse sei, auch wenn diese Fläche anteilig weniger als einen Drittel umfasse, wie dies Absatz 4 Buchstabe a erlaube. BS bemerkt, dass Raucherbetriebe tendenziell kleiner seien, weil bei ihnen zur Fläche auch Eingangsbereich, Garderobe u.ä. mitzählten, was eine störende Ungleichbehandlung sei.

LU findet die Grössenbeschränkung für traditionelle Gastronomiebetriebe angemessen, möchte aber auch grössere Raucherräume zulassen, wenn diese den Anforderungen entsprechen. GR weist darauf hin, dass grössere Betriebe mehrere Raucherräume einrichten müssten, um ein Drittel der Fläche für Raucher zur Verfügung zu stellen, was mit unnötigen Aufwendungen verbunden sei. Die Anforderung solle deshalb gestrichen werden. ZH beantragt, dass die Vollzugsbehörden grössere Raucherräume für Sport- und Kulturstätten oder Einkaufszentren bewilligen können; für diese seien 80m2 zu klein.

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