Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a

EKTP findet die Anforderungen generell ungenügend und besteht auf Zugängen über automatisch schliessende Schleusen.

CP und CVAM finden die Anforderungen an Raucherräume generell übertrieben; der Nutzen stehe in keinem Verhältnis zum Aufwand. AI zweifelt, dass die gesetzliche Grundlage die vorgeschlagenen Anforderungen zulasse.

ZH und Städte wollen auf selbsttätig schliessende Türen verzichten, wenn sichergestellt sei, dass kein Rauch in den Nichtraucherbereich ziehe. BL zweifelt die gesetzliche Grundlage für selbsttätig schliessende Türen an und fordert den Verzicht. FER, SAV und sene finden die Anforderung übertrieben.

GR meint, dass ein Verbot der Durchreichen nicht nötig sei, mit dem gleichzeitigen Erfordernis des Unterdrucks. 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SZ, Gastro SO, Gastro ZH, Gilde, GV TG) finden das Verbot der Durchreichen inakzeptabel, diese seien sehr häufig in Gastronomiebetrieben und müssten explizit erlaubt werden.

ZH will die Anforderungen nicht unnötig verkomplizieren und die Bezeichnung «dicht» weglassen; es dürfe bereits kein Rauch entweichen. Der Kanton VS sowie AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF und VSZ stellen fest, dass eine hermetische Abriegelung nicht oder nur mit unverhältnismässigen Mitteln zu erreichen sei. CNCI findet die Abdichtung übertrieben.

SAV möchte präzisieren, dass ein Raucherraum nicht ein «alleiniger» Durchgang sein dürfe.

Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b

AG, FR, GE und ZH begrüssen die Vorschriften an die Lüftung explizit. AG will festhalten, dass die Lüftungsanlage nicht nur vorhanden, sondern auch im Betrieb sein müsse, wenn der Raum mit Gästen oder Personal belegt sei. Kf will sicherstellen, dass die technischen Anlagen mit dem technischen Fortschritt und verbesserten Möglichkeiten für den Schutz vor Passivauchen mithalten. Die Städte weisen darauf hin, dass in diversen Kantonen Abweichungen bestehen, die eine Anpassung bestehender Raucherräume und eine erneute Überprüfung nötig machten.

SKS und 23 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, CVS, EKTP, FMH, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, LP NE, PHS, pro aere, SHS, VSF NE) gehen davon aus, dass der in Anhang 1 definierte permanente Unterdruck ein Verbot zum Öffnen der Fenster einschliesst. Ansonsten könne je nachdem Rauch vom Raucherraum durch die Fenster in die Nichtraucherräume gelangen.

2 Kantone (BE, UR), 2 Parteien (CVP, SVP), Dagm, 5 Wirtschaftsverbände (CNCI, CVCI, ECON, IGF, SAV), 10 Tabakfirmen und –verbände (BAT, Cigarette, Contadis, JTI, Oettinger, PMI, PMP, Säuberli, VST, VSTH) und 11 Gastronomieverbädne (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro SZ, Gastro ZH, Gilde, GV TG, hotel) wollen alternative Lüftungsarten wie Fensterlüftung oder Lüftungssysteme zulassen, falls diese eine genügende Luftumwälzung erreichen. GR möchte in begründeten Fällen Ausnahmen zur Realisierung von alternativen Lüftungsvarianten zulassen, zum Beispiel in denkmalgeschützten Gebäuden. VD schlägt vor, dass kleine Betriebe eine Ausnahme beantragen können, wenn sie begründen können, dass der Raucherraum wenig gebraucht werde. BE möchte Anhang 1 als Richtlinie und nicht als zwingende Vorschrift formulieren. UR möchte den Anhang 1 streichen. SKIJ bezeichnet die Anforderungen als sehr hoch. FVS und GREA befürchten, dass übertriebene Anforderungen an die Lüftung Rauchende stigmatisieren würden.

Für AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF, SWBV und VSZ ist die Luftqualität das zentrale Kriterium. Im Anhang sollen deshalb Grenzwerte festgelegt werden, die eingehalten werden müssen, wobei die Methode zur Einhaltung dem Unternehmer überlassen werden solle.

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