Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
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3.12 Anhänge 1 und 2: Anforderungen an Lüftungsanlagen in Raucherräumen und Raucherbetrieben
3.12.1 Allgemeine Bemerkungen
Damit die Einhaltung der Vorschriften einfach kontrolliert werden könne, verlangen SKS und 25 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, Cipret VS, CVS, EKTP, FMH, LP NE, VSF NE, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, PHS, pro aere, sfa, SHS, ZRF), dass die für Raucherräume oder Raucherbetriebe verantwortlichen Personen die Einhaltung der Anforderungen dieser Verordnung belegen können, in Form einer schriftlichen Bestätigung der für die Installationen zuständigen Firma, die nicht älter als ein Jahr ist. SG bemerkt, dass Vorschriften zur Instandhaltung erfahrungsgemäss nur eingehalten werden, wenn sie mit einer Pflicht zur Führung eines Wartungsprotokolls verknüpft wird, und fordert ein solches. SAN ZH regt zusätzlich an, eine 24h-Hotline einzurichten, welche im ersten Jahr nach Inkrafttreten Reklamationen und Beanstandungen betreffend Umsetzung der Verordnung entgegennimmt und Hilfe bietet. Zudem sei es wünschenswert, landesweite Inspektionen (in zivil) durchzuführen - mit und ohne Voranmeldung. Zusätzlich solle ein Bussenkatalog erstellt werden.
NE möchte festhalten, dass die kantonalen Energieeffizienzvorschriften eingehalten werden müssen. Es sollen die Begriffe der SIA-Norm 382/1 verwendet werden. SG möchte festschreiben, dass die Lüftungsanlage der Luftreinhalteverordnung und den Empfehlungen über die Mindesthöhe von Kaminen über Dach entsprechen muss. Gemäss BS fehlen Vorschriften zur Abluftführung und zum Lüftungsaustritt; er empfiehlt die Führung über Dach analog der Küchenabluft, um Nachbarschaftskonflikte zu vermeiden.
GR und EKTP sehen keinen Grund, diese Anforderungen in einen Anhang zu schreiben; sie sollen direkt in der Verordnung vermerkt werden.
3.12.2 Anhang 1, Ziffer 1 bzw. Anhang 2, Ziffer 2
SUVA begrüsst die Regelungen, die in vernünftiger Weise den Schutz der Arbeitnehmenden festschreiben.
BS erscheinen die Luftmengenbestimmung sehr kompliziert und schwierig zu interpretieren; eine Regelung analog der SWKI-Richtlinie 96-2 über Lüftungsanlagen in Gastwirtschaftsbetrieben, welche lediglich die Luftwechselrate und den zu erreichenden Unterdruck festlegt, wäre einfacher. SZ würde eine Regelung vorziehen, die für den Vollzug einfacher sei. TI verweist auf die SIA-Norm V 382/1,
welche für den Schutz der Arbeitnehmenden vor Passivrauchen 60m3/h und Person verlangt, diese solle übernommen werden. IVA, VSAA, Cipret VS und Cipret VD verlangen eine Angleichung an die Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz, welche für Raucherräume, in denen Arbeitnehmende beschäftigt werden, 72m3/h und Person empfiehlt. VS findet eine Harmonisierung der verschiedenen Bundesvorschriften sinnvoll. BAT möchte die Anforderungen auf 25m3/h und Person senken, analog zu Slowenien oder Griechenland.
10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SZ, Gastro SO, Gastro ZH, GV TG, Gilde) verlangen, statt der Zuluft das Entfernen der mit Staubpartikeln belasteten Luft zu regeln. Dies könne auch durch Luftreiniger erreicht werden, falls die Qualität der gefilterten Luft jener von Frischluft entspreche. Auch ECON möchte die Art der Frischluft offenlassen und beantragt die Streichung des zweiten Satzes.
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