Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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3.5.4 Artikel 3 Absatz 4

Cipret FR, Cipret VD und Cipret VS begrüssen, dass die Verordnung die Attraktivität der Raucherräume einschränken will. KV stimmt den Einschränkungen für Gastronomiebetriebe zu, weil damit indirekt der Schutz der Arbeitnehmenden verbessert werde.

SVP, ECON und IGF verlangen die Streichung der speziellen Anforderungen für Gastronomiebetriebe; es sei nicht vorgesehen, dass diese ausser dem Arbeitnehmerschutz zusätzlich eingeschränkt werden. SAV möchte die Gastronomiebetriebe in einem neuen Artikel geregelt haben, damit auch formell ein Unterschied sichtbar werde.

Artikel 3 Absatz 4 Buchstabe a

Das KMU-Forum findet die Beschränkung der Raucherräume auf einen Drittel der Ausschankfläche nachvollziehbar, da das Gesetz sonst mit einer vernachlässigbaren Fläche für Nichtraucher faktisch umgangen werden könne. BS kritisiert, dass dieser Artikel den Schutz einzelner Arbeitnehmenden nicht verbessere.

SP, EKTP, SKS und 20 Präventions- und Gesundheitsorganisationen (ASN, AT, Cipret FR, Cipret VD, CVS, FMH, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, PHS, pro aere, sfa, SHS) wollen den Anteil der Fläche für Raucherräume auf höchstens einen Viertel reduzieren, dies entspreche dem Raucheranteil in der Bevölkerung besser. SAN ZH und ZRF verlangen eine kleinere Fläche, ohne eine Zahl zu nennen.

AG schlägt eine Abstufung vor: Betriebe bis 160m2 dürfen Fumoirs bis zur Hälfte der Fläche einrichten, damit sie gegenüber den Raucherbetrieben nicht benachteiligt werden. VD kennt bereits eine ähnliche Regelung: Die Raucherräume dürfen höchstens 50% der Ausschankfläche ausmachen «wenn der Raucherraum in einem bereits bestehenden Raum eingerichtet wird und es sich um einen kleinen Betrieb mit einer AHV-pflichtigen Jahreslohnsumme von weniger als 100'000 Franken handelt.»

Die CVP, 7 Wirtschaftsverbände (AWMP, CVCI, FER, GSSM, SBrV, SMS, SRF), 6 Tabakfirmen und – verbände (Contadis, Oettinger, Säuberli, VST, VSTH, VSZ) sowie 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, GV TG, Gilde) wollen die Flächenbeschränkung streichen, weil diese unsinnig sei und dafür keine gesetzliche Grundlage bestehe. BL verlangt eine Abklärung, ob die gesetzliche Grundlage ausreicht. CP und CVAM möchten den Verantwortlichen die Wahl lassen, ob für die Flächenbeschränkung 80m2 oder ein Drittel gewählt wird.

FER und 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro SZ, Gastro ZH, Gilde, GV TG) verweisen darauf, dass Kantone weitergehend regeln können.

5 Kantone (OW, SG, SZ, TG, ZH) verlangen eine Präzisierung des Begriffs «Gesamtfläche der Ausschankfläche». ZH schlägt vor, dass die Betriebsfläche abzüglich Arbeitsflächen, die den Gästen nicht zugänglich sind, abzüglich Verkehrsflächen (Treppenhäuser, sanitäre Anlagen) massgeblich ist. OW und TG fragen, ob Sitzungszimmer dazuzählen. AG, OW, SG, TG und die Städte fragen, ob der Thekenbereich abgezogen wird. EKTP verlangt, dass der Thekenbereich im Ausschankraum ebenfalls zu der Fläche zählt, weil er mit dem Raum verbunden sei. AG und SG möchten für Raucherräume und Raucherbetriebe dieselben Referenzflächen verwenden. AG verlangt, dass nur geschlossene Räume zur Referenzfläche zählen.

FR weist darauf hin, dass im Kanton den Casinos und Degustationsräumen im Tabakhandel eine Ausnahme gewährt werden könne. Weil diese Räume unbedient seien, sei der Arbeitnehmerschutz trotzdem gewährleistet. SO bemerkt, dass im Kanton die Raucherräume bis zur Hälfte der Fläche einneh-

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