Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
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3.6 Artikel 4: Anforderungen an Raucherbetriebe
3.6.1 Artikel 4 Absatz 1
Die beiden Kantone GE und VS sowie AT, Cipret FR, IVA, SAJV, VSAA und ZRF lehnen Raucherbetriebe ab, da sie dem Schutzgedanken des Gesetzes widersprächen und Angestellte in der Gastronomie stärker dem Passivrauchen aussetzten als andere Berufskategorien. IVA, KL BB, LC NE und VSAA verlangen, dass Raucherräume und Raucherbetriebe grundsätzlich gleich behandelt würden.
JU und ECON bemerken, dass der gesetzliche Rahmen nicht überschritten werden solle mit weitgehenden Anforderungen, die hohe Investitionen erforderten. AWMP, GSSM, SBrV, SMS, SRF, VSZ fordern eine detaillierte Klärung durch das Bundesamt für Justiz, ob der Bund prinzipiell die Kompetenz habe, über die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen Vorschriften für Raucherlokale zu erlassen; Krebs sei keine übertragbare Krankheit.
ASN schlägt eine stärkere und klarere Formulierung vor: «Die Möglichkeit, in einem Restaurationsbetrieb zu rauchen, kann von den kantonalen Behörden auf Gesuch hin gewährt werden, wenn: ». ZG zieht den Begriff «Raucherlokal» vor, der dem Gesetz entspreche. Gleiches gelte für die italienische Version.
GL verlangt in den Erläuterungen eine genauere Auseinandersetzung über das Verhältnis zum kantonalen Recht. Das Bundesgesetz sehe für die Kleingastronomie ausdrücklich die Möglichkeit vor, eine Bewilligung als reine Raucherbetriebe zu erhalten, um eine Benachteiligung zu verhindern. Lasse sich über das kantonale Recht die Möglichkeit der Führung von Raucherbetrieben gänzlich verbieten, so werde die vom Bundesrecht beabsichtigte Verhinderung der Benachteiligung der Kleingastronomie ausgehebelt.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a
SG möchte eine genauere Definition der «dem Publikum zugänglichen Fläche», um unterschiedliche Interpretationen auszuschliessen. EKTP und pro aere möchten die dem Publikum zugänglichen Fläche explizit so definiert haben, dass die Ausschankfläche (Tresen plus Raum dahinter) bei der Ermittlung der Fläche nicht abgezogen werden darf. 10 Gastronomieverbände (ASCO, Gastro AG, Gastro BE, Gastro CH, Gastro FR, Gastro SO, Gastro ZH, Gastro SZ, GV TG, Gilde), VST und VSTH möchten ergänzen, dass nicht zugängliche Konstruktionsflächen wie Wände und Säulen nicht eingerechnet werden.
AG befürchtet, dass Betriebe aufgeteilt würden, um als zwei Raucherbetriebe geführt zu werden. Um dies zu verhindern, müssten getrennt geführte Betriebe, die Eingangsbereich, Toiletten oder andere Bereiche gemeinsam nutzten, bei der Ermittlung der Fläche als Einheit betrachtet werden. EKTP und pro aere schlagen vor, dass Infrastrukturbereiche und sanitäre Anlagen, die von mehreren Betrieben gemeinsam genutzt werden, flächenmässig jedem einzelnen Betrieb in vollem Umfang zugerechnet werden müssten. OW befürchtet, dass Betriebe, die behindertenfreundliche, grosszügige Eingangs- und WC-Partien anbieten, benachteiligt würden; Eingangsbereich, Garderobe und Toiletten sollten nicht zur Fläche gezählt werden müssen.
Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b
AG, TI und 16 Präventionsorganisationen (ASN, AT, Cipret VD, Cipret VS, KL BB, KL CH, LC NE, LL AG, LL BB, LL CH, LL GL, LL SO, LL TG, LL ZH, sfa, ZRF) begrüssen, dass für Raucherbetriebe die gleichen Lüftungsanforderungen wie für Raucherräume vorgeschrieben seien. Die Lüftungen müssten nicht nur vorhanden, sondern auch in Betrieb sein, wenn Gäste oder Personal im Lokal seien (AG).
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