Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten
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1 Ausgangslage
Am 3. Oktober 2008 hat die Bundesversammlung ein neues Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen verabschiedet (BBl 2008 7483). Ein lanciertes Referendum kam nicht zustande und die Referendumsfrist lief am 22. Januar 2009 ungenutzt ab. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsbestimmungen und bestimmt das Inkrafttreten.
Das Bundesamt für Gesundheit (BAG) hat in enger Zusammenarbeit mit dem Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) einen Vorschlag für die Verordnung zum neuen Gesetz erarbeitet. Im März 2009 fanden Veranstaltungen mit Kantonen und Fachleuten aus betroffenen Kreisen statt. Dabei hatten die Eingeladenen die Möglichkeit, Regelungsvorschläge auf ihre Machbarkeit zu beurteilen und aufgrund ihres Wissens und ihrer Erfahrungen Verbesserungen vorzuschlagen.
Vom 23. Juni bis 4. September 2009 führte das EDI ein öffentliches Anhörungsverfahren zum Verordnungsentwurf durch, bei dem Kantone und Vertreter aus Fachkreisen sowie weitere Interessierte erneut eingeladen wurden, Stellung zu beziehen. Insgesamt gingen 137 Stellungnahmen ein. Der vorliegende Bericht fasst die Stellungnahmen zusammen.
Das Gesetz zum Schutz vor Passivrauchen bezweckt, dass Personen, die sich in geschlossenen Räumen aufhalten (Arbeitsplatz, öffentlich zugängliche Gebäude, Restaurants, etc.) vor dem
unfreiwilligen Passivrauchen geschützt werden; in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind (z.B. öffentliche Verwaltungsgebäude, Schulen, Museen, Theater und Kinos) soll das Rauchen verboten werden. Ein totales Rauchverbot sieht das Gesetz aber nicht vor: Raucherräume dürfen eingerichtet werden, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und ausreichend belüftet werden (Art. 2). Mit Ausnahme von Restaurations- und Hotelbetrieben dürfen aber in Raucherräumen keine Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden. In Gastlokalen unter 80
Quadratmetern darf geraucht werden, wenn sie gut belüftet, klar als Raucherbetrieb gekennzeichnet und von einer kantonal zuständigen Behörde bewilligt sind. Im Verhältnis zu den kantonalen
Bestimmungen ist im Gesetz ausdrücklich vorgesehen, dass die Kantone ohne Verletzung von
Bundesrecht strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen dürfen. Geltende kantonale Vorschriften, die strenger sind als das neue Bundesrecht, sind deshalb weiterhin anwendbar. Die Strafverfolgung und der Vollzug des Gesetzes liegen in der Zuständigkeit der Kantone.
Der Verordnungsentwurf konkretisiert vor allem die Gesetzesbestimmungen zu Raucherräumen,
Raucherbetrieben und speziellen Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen. Die wichtigsten Punkte des Verordnungsentwurfs sind folgende:
– Alle öffentlich zugänglichen Raucherräume oder solche an Arbeitsplätzen müssen von
angrenzenden Räumen physisch abgetrennt sein. Um ein Austreten von rauchbelasteter Luft in angrenzende Räume effektiv zu unterbinden, sind Raucherräume im Unterdruck zu halten. Dazu ist eine mechanische Belüftung nötig. Raucherräume in einem Restaurations- oder Hotelbetrieb dürfen höchstens einen Drittel der Gesamtfläche der Ausschankräume betragen.
– Ein Restaurationsbetrieb, dessen Haupttätigkeit im Gastgewerbebereich liegt, kann auf Gesuch
hin als Raucherbetrieb bewilligt werden, sofern die dem Publikum zugängliche Gesamtfläche höchstens 80 Quadratmeter beträgt. Raucherbetriebe sind zu kennzeichnen und müssen über eine mechanische Belüftung verfügen.
– Die bereits im Gesetz vorgesehene Zustimmung der Arbeitnehmenden zur Beschäftigung in
Raucherräumen und -betrieben muss schriftlich erfolgen.
– Für spezielle Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt
dienen, können Ausnahmen vorgesehen werden. In Zimmern von Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs, in Zimmern von Heimen oder in Zimmern von Hotelbetrieben kann durch den Betreiber bzw. die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person das Rauchen erlaubt werden.
– Als Prinzip gilt, dass Personen in Räumen, in denen das Rauchen verboten ist, nicht durch Rauch
aus anderen Räumen belästigt werden dürfen.
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