Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/27: Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen (Passivrauchschutzverordnung, PRSV) · 36 Seiten

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2 Zusammenfassung der Ergebnisse

Im Rahmen des Anhörungsverfahrens wurden alle Kantone zur Stellungnahme eingeladen; diese werden für den Gesetzesvollzug verantwortlich sein. Direkt begrüsst wurden zudem 62 Organisationen und Institutionen, die von der Verordnung betroffen sind (Gastronomie, Arbeitgeber- und

Arbeitnehmerorganisationen, Spitäler, Präventionsorganisationen usw.). Damit sich alle interessierten Kreise zur Vorlage äussern konnten, wurden die Anhörungsunterlagen auch auf der Webseite der Bundeskanzlei veröffentlicht.

Insgesamt gingen 69 Stellungnahmen von begrüssten Anhörungsadressaten ein. Alle Kantone und 42 weitere Adressaten haben Stellung genommen. Zusätzlich sind 68 Stellungnahmen von

Organisationen, Parteien und Privatpersonen eingegangen, die nicht direkt begrüsst wurden.

Total Antworten Antworten nicht Kategorie Total Antworten begrüsst begrüsste begrüsste

Kantone 26 2626

Weitere Organisa- 62 43 60102

tionen Parteien 45

Private 44

Total 88 69 68137

2.1 Überblick über die eingegangenen Stellungnahmen

Kein Anhörungsteilnehmer lehnt das Ziel der Verordnung, den Schutz vor Passivrauchen, ab. Hingegen herrscht grosse Uneinigkeit über das Bundesgesetz und die Verordnung zum Schutz vor Passivrauchen.

Verschiedene Anhörungsteilnehmer, darunter vor allem Kantone, Präventions- und Gesundheitsorganisationen sowie die Gewerkschaften, stimmen der Verordnung grundsätzlich zu oder fordern weitergehende Massnahmen. Andere Anhörungsteilnehmer kritisieren, dass der pragmatische Ansatz des Bundesgesetzes durch übertriebene Detailregelungen aufgehoben wird und die Verordnung das Gesetz unzulässig verschärft. Zu dieser Gruppe zählen wenige Kantone, bürgerliche Parteien, Wirtschafts- und Arbeitgeberverbände, Gastronomieverbände sowie Tabakindustrie und -handel. Von einigen Vernehmlassungsteilnehmenden wird die Verordnung zurückgewiesen. Zwischen diesen zwei Polen bewegen sich die Kantone, die für den Vollzug zuständig sind sowie Verbände von speziellen Einrichtungen, die das Gesetz in ihren Institutionen anwenden müssen.

Etwa die Hälfte der Kantone begrüsst die Präzisierung des Gesetzes in der Verordnung, weil klare Bestimmungen einfacher und einheitlicher zu vollziehen seien und Umgehungen des Gesetzes vermieden werden können. Wenige verlangen weitergehende Präzisierungen. Der anderen Hälfte der Kantone gehen einzelne Bestimmungen zu weit, sie ziehen allgemein gehaltene Regelungen vor, die einfach zu vollziehen sind und den Kantonen für den Vollzug Spielraum lassen. Einzelne finden, dass die Regelungen den vom Gesetz gesetzten Rahmen überschreiten.

Verschiedenen interkantonalen Organisationen und eidgenössischen Kommissionen geht der Schutz vor Passivrauchen zu wenig weit. Sie kritisieren die Kompromisslösung im Gesetz, die den Schutz der Arbeitnehmenden aufweicht, insbesondere denjenigen in der Gastronomie und in speziellen Einrichtungen.

Die Arbeitgeberverbände haben grundsätzliche Vorbehalte oder lehnen die Verordnung ganz ab. Die Verordnung hebe den parlamentarischen Kompromiss auf, der sowohl die Wirtschaft als auch den Gesundheitsschutz berücksichtige. Hingegen begrüssen die Arbeitnehmerverbände den verstärkten

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