Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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von der Hand zu weisen sei. Es solle zudem auf jeden Fall vermieden werden, nachehelich zu erwartende Vorsorgeguthaben implizit zu teilen mit dem Argument, die jüngere Partei könne noch während längerer Zeit ihre eigene Vorsorge weiter äufnen, denn der Gesetzgeber hat explizit davon abgesehen, nacheheliche Guthaben in die Teilung einzubeziehen (GP).
Mehreren Teilnehmenden leuchtet es im Übrigen nicht ein, warum der Vorsorgeausgleich bei einer nur wenige Jahre dauernden Ehe unbillig sein solle. Ein solches Prinzip höhle den Grundsatz der hälftigen Teilung aus. Es wird argumentiert, die kurze Dauer der Ehe spiegle sich in den niedrigen zu teilenden Beträgen und falle somit nicht unter die Unbilligkeitsklausel. Die Regelung des Vorsorgeausgleichs sei derjenigen des Unterhaltsrechts nicht gleichzustellen. Die Rechtsprechung zur Mankoteilung im Unterhaltsrecht dürfe insbesondere nicht auf den Vorsorgeausgleich übertragen werden (BL, BS, VD, ZH). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung einer Teilnehmerin, die Frage der Billigkeit sei lediglich bei der Zusprechung von Unterhaltsbeträgen zu stellen und nicht mehr bei der Aufteilung von PK-Guthaben (mann).
Ein Teilnehmer erachtet die neue Regelung als problematisch. Es sei nicht sachgerecht, in den Fällen, in denen aus Billigkeitsüberlegungen auf Unterhaltsrenten verzichtet werde, neu auch den Verzicht auf Teilung der Vorsorgeguthaben zu ermöglichen, zumal der Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthaben eher güterrechtsähnlicher Charakter zukomme. Es sei wesensfremd, hier auch allfällige Verschuldensmomente in die Teilungsüberlegungen mit einzubeziehen. Daher solle die geltende Fassung von Art. 123 Abs. 2 ZGB in Art. 122 Abs. 2 des Entwurfs übernommen werden (TG).
Zwei Teilnehmende machen geltend, dass etliche unbillige Urteile in Kauf genommen würden, wenn das Scheidungsgericht immer nur bei "offensichtlicher" Unbilligkeit eingreifen könne. Dies sei ein Problem, weil bei der hälftigen Teilung nach Eintritt eines Vorsorgefalles bei einem oder beiden Ehegatten die beiden Guthaben nicht vergleichbar seien. Anders als die Austrittsleistung werde das Deckungskapital einer Rente oder das Alterskonto nicht gesetzlich definiert, sondern gründe auf den Reglementen der jeweiligen Vorsorgeeinrichtung. Dies könne dazu führen, dass trotz ursprünglich (vor Eintritt des Vorsorgefalles) identischen Austrittsleistungen ein paar Jahre später bei einer Scheidung ein Ausgleich geschuldet sei. Keine Einwände gegen eine enge Umschreibung des gerichtlichen Ermessens wären dann zu erheben, wenn die zu teilenden Guthaben nach Eintritt eines Vorsorgefalles gesetzlich definiert würden (BE; GP).
b) "Ein Ehegatte kann in einer Vereinbarung über die Scheidungsfolgen auf den
Vorsorgeausgleich ganz oder teilweise verzichten, wenn eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge sichergestellt bleibt." (Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB)
Die neue Regelung wird von zwei Teilnehmenden vorbehaltlos und ausdrücklich begrüsst (SO; SBV). Eine Teilnehmerin betont, die Privatautonomie der Betroffenen sei fundamental. Wenn sich die Scheidungsparteien über die Verwendung ihrer jeweiligen Pensionskassenguthaben einig seien, sei dies vom Gericht zu respektieren (mann). Begrüsst wird allgemein die Flexibilisierung der aktuellen starren Regelung des Vorsorgeausgleichs (GE; FDP; SDM).