Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

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die Vorsorgeeinrichtungen für die Berechnung der Freizügigkeitsleistungen stützen können (BL, BS, VD, ZH; GP; svf). Drei Teilnehmende würden es begrüssen, wenn der Richter das Stichdatum aktualisiere, wenn Scheidungszeitpunkt und Stichdatum mehr als drei Monate auseinanderliegen würden (BL, VD; svf). Drei Teilnehmende bevorzugen hingegen die Lösung der Expertenkommission, nach der das Stichdatum zu aktualisieren sei, wenn zwischen Stichtag und Rechtskraft des Urteils mehr als sechs Monate liegen würden (BS, ZH; GP).

Ein Teilnehmer argumentiert, die schematische Festlegung des Stichdatums auf den Zeitpunkt der Einreichung der Scheidungsklage könne zu stossenden Ergebnissen führen, wenn sich das Verfahren bei strittigen Scheidungen länger hinziehe und weil sich die Vorsorgeguthaben, etwa bei Annäherung ans Rentenalter, erheblich verändern könnten. Im Falle grösserer Abweichungen solle das Gericht durch überhälftige Teilung ausgleichen können (BS). Eine Teilnehmerin bedauert, dass die massgebliche "Ehedauer" auf die Zeit zwischen Heirat und Zeitpunkt des Scheidungsantrages reduziert werde, denn dies werde sich regelmässig zu Lasten der ausgleichsberechtigten, meist weiblichen Partei auswirken. Die zu teilenden Ansprüche sollen die Ansprüche nicht nur bis zum Scheidungsantrag, sondern bis zur Scheidung umfassen (GP).

Ein Teilnehmer führt aus, die Neuerung betreffend Stichtag führe dazu, dass während des laufenden Scheidungsverfahrens nach Hängigmachung des Scheidungsbegehrens der Ehegattenunterhalt um einen angemessenen Beitrag an die Altersvorsorge des berechtigten Ehegatten erhöht werden müsse; der vereinbarte oder im Eheschutzverfahren verfügte Trennungsunterhalt vor dem Scheidungsbegehren umfasse regelmässig keinen Vorsorgebeitrag. Oftmals handle es sich bei den obligatorischen Beiträgen an die Vorsorgeeinrichtungen überhaupt um die einzigen Sparbeiträge, die die Ehegatten äufnen könnten. Dieser Umstand führe dazu, dass in praktisch allen Fällen, in welchen nachehelicher Unterhalt geschuldet werde, ein zusätzliches Begehren um Erhöhung des vor der Anhängigmachung geschuldeten Unterhaltsbeitrages gestellt werden müsse. Dies würde zu einer Zunahme der vorsorglichen Massnahmen und damit zu einer Verteuerung und Verlängerung der Gerichtsverfahren führen. Im Übrigen führe die vorliegende Lösung auch zu einem unbefriedigenden Resultat in den Fällen, wo der Ehegattenunterhalt vom unterhaltspflichtigen Ehegatten infolge ungenügender Leistungsfähigkeit nicht vollumfänglich gedeckt werden könne (SAV).

Eine andere Teilnehmerin stellt hingegen fest, dass gemäss aktueller Rechtsprechung akzeptiert werde, den Teilungstermin z.B. auf den Beginn des Getrenntlebens zu setzen. Die Begründung, wonach es nicht möglich sei, sich dazu zu äussern, welcher Betrag zum Scheidungszeitpunkt zu teilen sei, wird als nicht stichhaltig empfunden. Die vorgeschlagene Lösung wird allerdings als Minimalregelung akzeptiert (IGM).

Ein Teilnehmer wünscht präzisere Bestimmungen über den Stichtag (JU).

10. Übertragung der Austrittsleistung, Wiedereinzahlung und Zuordnung zurückbezahlter Vorbezüge (Art. 22c VE-FZG, Art. 30d Abs. 6 BVG)

a) Art. 22c VE-FZG

Mehrere Teilnehmer begrüssen die vorgeschlagene proportionale Belastung des an den Ehepartner zu überweisenden Betrages auf Obligatorium und Überobligatorium ebenso wie die entsprechende Gutschrift beim empfangenden Ehepartner (BS, GE,