Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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- Wie erfolge die Regelung bei der Übernahme von Leistungsfällen in die neue Vorsorgeeinrichtung? Diese übernehme i.d.R. den Barwert des individuellen Alterskontos. Wie solle die neue Vorsorgeeinrichtung dieses weiterführen?
- Seien Todesfallleistungen an den geschiedenen Ehegatten mit dem Ausgleich bei der Scheidung in jedem Fall abgegolten (IGaSG)?
- Wie habe der Vorsorgeausgleich zu erfolgen im Falle einer lebenslänglichen Invaliditätsrente, wenn der verpflichtete Ehegatte bereits im Rentenalter sei? Es wird vorgeschlagen, den Vorsorgeausgleich in diesem Fall nach Art. 22e VE-FZG vorzunehmen, also wie bei laufenden Altersrenten (kvs, SGB).
- Wie sei der Fall zu regeln, wenn zu Invaliditätsrenten auch noch Kinderrenten ausbezahlt würden (IGaSG, kvs, SGB, VVP)?
i) Bei Barauszahlung von Austrittsleistungen, Vorsorgeleistungen und Wohn-
eigentumsvorbezug (Art. 123 Abs. 2 VE-ZGB i.V.m. Art. 30c Abs. 6 VE-BVG und Art. 22a Abs. 3 VE-FZG)
Eine Teilnehmerin begrüsst ausdrücklich die Regelung, nach der der Vorbezug als Freizügigkeitsleistung geteilt wird, falls vor Eintritt eines Vorsorgefalles die Ehe geschieden oder die eingetragene Partnerschaft gerichtlich aufgelöst wird (GP).
Eine Anlehnung ans Güterrecht, wenn es gelte, das während der Ehe erworbene Vorsorgevermögen zu ermitteln, und wie mit dem Zinsverlust zu verfahren sei, wenn Vorsorgemittel in Wohneigentum investiert worden seien, erachtet ein Teilnehmer als sinnvoll (UR). Zwei Teilnehmende sind hingegen der Meinung, es sei nicht sachgerecht, den Barbezug mit dem Kapitalbezug gleichzusetzen und güterrechtlich ebenfalls nach Art. 207 Abs. 2 ZGB abzurechnen, d.h. den Barbezug dem Eigengut zuzurechnen. Je nach güterrechtlicher Auseinandersetzung würden Barbezüge vorsorgerechtlich differenziert zu behandeln sein. Fraglich sei auch, ob und inwiefern Barbezüge, welche (allein oder gemeinsam) verbraucht würden, beim Vorsorgeausgleich nochmals berücksichtigt werden sollen. Dieser komplexen Ausgangslage trage der Gesetzeswortlaut in Art. 123 Abs. 2 VE-ZGB zu wenig Rechnung. Die Teilnehmenden sind der Ansicht, der Vorsorgeausgleich nach Kapitalbezug müsse mit der güterrechtlichen Auseinandersetzung und dem ehelichen Unterhalt koordiniert werden, damit es nicht zu einer doppelten Teilung derselben Mittel komme (BE; GP). Der für die Zeit nach der Scheidung bestimmte Teil des Kapitals aber müsse – unter Vorbehalt von Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB – hälftig geteilt werden. Ob und wie ein Ausgleich erfolgen solle, wenn die Mittel zwischenzeitlich verbraucht würden, bleibe allerdings eine offene Frage (BE).
Ein Teilnehmer fragt sich im Übrigen, ob die proportionale Aufteilung des Vorbezugs auf das voreheliche und das eheliche Guthaben wirklich sachgerecht sei oder ob dieser nicht vorab dem ehelichen Guthaben zu belasten sei. Das Bundesgericht habe im Urteil B 8/06 vom 16.08.2006 (auszugsweise publiziert in BGE 132 V 332) diese Wertungsfrage anders entschieden als der Vorentwurf. Der Vorbezug führe dazu, dass Hypothekarzinsen entfallen würden und damit die Haushaltsrechnung der Familie entlastet werde. Der Familienunterhalt sei jedoch in erster Linie durch die während der Ehe erwirtschafteten Mittel zu finanzieren. Mit der proportionalen Aufteilung des Vorbezugs und des damit verbundenen Zinsverlusts würde im Ergebnis das Familienbudget zu Lasten von vorehelich erworbenen Vorsorgemitteln bzw. der zu diesen hinzugerechneten Zinsen entlastet. Andererseits würden die Zinsen auf Eigengutmitteln, welche nicht dem Vorsorgeausgleich, sondern dem Güterrecht