Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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nach erfolgtem Austritt hätten und in der Folge einer neuen Vorsorgeeinrichtung angehören, nicht gerechtfertigt sei (SVV).
Ein Teilnehmer stellt in Bezug auf Art. 22 f. VE-FZG folgende Fragen:
- "Kann die berechtigte Person dies auch verlangen, wenn sie noch aktiv bei einer Vorsorgeeinrichtung versichert ist?
- Kann die berechtigte Person dies auch verlangen, wenn sie bereits im Rentenalter steht?
- Ist es richtig, dass auf dem direkt an die Auffangeinrichtung überwiesenen Scheidungskapital keine Kapitalbezugssteuer anfällt?
- Ist es richtig, dass die Vorsorgeeinrichtung, die der berechtigten Person bereits eine Altersrente ausrichtet, kein Scheidungskapital mehr annehmen kann zur Erhöhung dieser Altersrente?
- Gilt dasselbe auch, wenn die noch jüngere berechtigte Person eine temporär bis zum ordentlichen Rentenalter laufende Invalidenrente von einer Vorsorgeeinrichtung bezieht, oder müsste in diesem Fall das im Hintergrund bis zum regulären Pensionsalter weitergeführte Sparguthaben entsprechend erhöht werden (SZ)?"
Ein Teilnehmer erachtet die vorgesehene Verstärkung der Rolle der Auffangeinrichtung als nicht angemessen. Es sei den Vorsorgeeinrichtungen die Möglichkeit zu eröffnen, dem geschiedenen Ehegatten Leistungen zu erbringen. Die Auffangeinrichtung solle nur subsidiär intervenieren (VD).
Gemäss Begleitbericht solle die Auffangeinrichtung bei der Ausrichtung der Altersrente mit unterschiedlichen Umwandlungssätzen operieren können, wenn diese Ausdruck unterschiedlicher Risiken seien. Da die Unterscheidung nach "Risiken" ein grosses Diskriminierungs- und Willkürpotential berge, lehnen drei Teilnehmende unterschiedliche Umwandlungssätze ab (BL, VD; svf). Eine Teilnehmerin begrüsst hingegen den Hinweis, dass der Umwandlungssatz nicht gesetzlich festgelegt sei, sondern dass er aus den reglementarischen Bestimmungen hervorgeht (SA BVG).
12. Meldepflicht der Einrichtungen (Art. 24a VE-FZG)
Mehrere Teilnehmende begrüssen ausdrücklich die Absicht der Meldepflicht, den Ehegatten und dem Scheidungsgericht auf diesem Weg auf einfache Weise einen Überblick über die vorhandenen Vorsorge- und Freizügigkeitskonti zu verschaffen (AG, BE, BS, FR, GE, GL, SO; GP, FDP; aF, KPE, kvs, SAV, SGB, svf, SVV, TS). Auf der anderen Seite machen mehrere Teilnehmende geltend, mit der Meldepflicht sei ein unverhältnismässiger bzw. kaum abschätzbarer Aufwand mit entsprechenden Kostenfolgen für die Vorsorgeeinrichtungen und somit für die aktiv Versicherten verbunden (AR, BL, GR, JU, ZH; ASIP, IGaSG, mann, SBV, SF BVG, VVP). Mit der generellen Meldepflicht von Vorsorgeguthaben werde der Aufgabenbereich der Zentralstelle wesentlich erweitert. Es sei davon auszugehen, dass sich der jährliche Aufwand der Zentralstelle von heute 1,2 Mio. CHF mindestens verdoppeln werde (SF BVG, UPS). Andere – unter anderem auch Befürworter der Meldepflicht – bezweifeln, dass die Kosten der Umsetzung der Vorschrift in einem annehmbaren Verhältnis zum erhofften Erfolg stehen bzw. weisen auf den beträchtlichen Mehraufwand hin (VD; FDP; aF, SAK, VVP, TS). Ein Teilnehmer hingegen erachtet den absehbaren Mehraufwand angesichts des Ziels als gerechtfertigt (SSV).