Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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Unterstützt wird ausdrücklich die Klarstellung, dass bei fehlender Zustimmung das Zivilgericht angerufen werden könne (GE; SAV) sowie dass bei einer Verzögerung der Barauszahlung wegen fehlender schriftlicher Zustimmung des Partners oder der Partnerin kein Zins geschuldet sei (BL; ASIP, svf, SVV). Anderer Meinung sind hingegen zwei Teilnehmende, die die Notwendigkeit der Nichtverzinsung nicht einsehen (aF, SAV). Es wird argumentiert, es solle zumindest ein banküblicher Zins für kurzfristig angelegtes Kapital geschuldet sein (SAV).
Mehrere Teilnehmende begrüssen ausdrücklich auch die Regelung, nach der Kapitalabfindungen bzw. der Vorbezug von überobligatorisch akkumulierten Vorsorgegeldern seitens einer Vorsorgeeinrichtung nur ausbezahlt bzw. vorgenommen werden dürfen, wenn der Ehegatte des Versicherten der Auszahlung zustimmt (BS, FR, UR; GP; aF). Ein Teilnehmer hingegen führt aus, das Zustimmungserfordernis des Ehegatten bei einer Kapitalauszahlung diene in erster Linie dazu, dem anderen Ehegatten den mit einer Kapitalauszahlung verbundenen Verlust einer anwartschaftlichen Hinterlassenenrente aufzuzeigen. Mit der Ausdehnung der Zustimmung auch auf den weitergehenden Bereich der beruflichen Vorsorge werde übersehen, dass bei überobligatorischen Vorsorgeplänen, welche nur die Form der Kapitalauszahlung kennen würden, die Vorsorgeeinrichtung gezwungen werden könnte, doch eine Leistung in Rentenform zu erbringen (BL).
9. Massgebender Zeitpunkt für die Berechnung der zu teilenden Austritts-
leistungen (Art. 22a Abs. 1 VE-FZG)
Einige Teilnehmende begrüssen ausdrücklich, dass der Stichtag zur Berechnung der Freizügigkeitsleistungen auf den Zeitpunkt der Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens festgelegt werde. Der vorgeschlagene Zeitpunkt sei nämlich praktikabler als der heute geltende (BE, BL; kvs, SGB). Zwei Teilnehmende begrüssen, dass mit der vorgeschlagenen Regelung der missbräuchlichen Verzögerung einer Scheidung mit dem Ziel, noch länger von weiteren Einzahlungen des anderen Ehegatten in die berufliche Vorsorge zu profitieren, ein Riegel geschoben werde (NE; SAV).
Gleichzeitig wird allerdings festgestellt, die im Vorentwurf vorgeschlagene Lösung bei der Teilung einer Austrittsleistung wirke sich zu Ungunsten der Gläubigerpartei aus. Hingegen vergrössere ein früherer Stichtag bei der Teilung eines Deckungskapitals (Rentenbarwert) das Teilungssubstrat, wodurch die Schuldnerpartei benachteiligt werde (BL, VD, ZH).
Eine Vorverlegung des Teilungszeitpunktes wird von einigen Teilnehmenden ausdrücklich abgelehnt (SP; aF, svf). Den Stichtag vorzuverlegen würde dazu führen, dass der verpflichtete Ehegatte gegenüber der heutigen Regelung von einer längeren Prozessdauer "profitiere". Dies könnte nicht der Zweck des Gesetzgebers gewesen sein. Eine Teilnehmerin schlägt vor, bei nichtstreitigen Verfahren auf den Tag der Anhörung/Hauptverhandlung, insbesondere auf den Zeitpunkt des Abschlusses der Beweisabnahme abzustellen (aF). Es sei im Übrigen zu befürchten, dass mit einer solchen Regelung die vorsorgeverpflichtete Partei nach der zweijährigen Trennung häufiger Klage einreichen werde, um sich den frühestmöglichen Stichtag zu sichern (SP). Bei der Teilung der Austrittsleistung wirke sich die neue Regelung somit zu Ungunsten der Gläubigerpartei aus (svf).
Zur Vermeidung von Vorteilen und Nachteilen wird vorgeschlagen, dass der Richter ein für die Teilung massgebendes (realistisches) Stichdatum festsetze, auf das sich