Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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GR, OW, SO, UR; GP; aF, IGaSG, kvs, SBV, SGB, TS). Es wird als positiv beurteilt, dass die Scheidung nicht zu einer Verschiebung von Guthaben vom obligatorischen in den nicht obligatorischen Bereich der beruflichen Vorsorge führe (BS). Zwei Teilnehmende erachten es als nicht notwendig, das Vorgehen im Gesetz explizit zu regeln (ASIP, UPS).
Eine Teilnehmerin führt aus, die Neuregelung verhindere, dass die obligatorische Altersvorsorge ausgehöhlt werde. Sie weist allerdings auch auf die Gefahr hin, dass der verpflichtete Ehegatte ausschliesslich überobligatorisches Vorsorgeguthaben übertrage, das beim berechtigten Ehegatten zur überobligatorischen Vorsorge hinzugeschlagen werde (aF).
Zwei Teilnehmende machen geltend, das vorgeschlagene Vorgehen sei nur praktikabel in Vorsorgeeinrichtungen, die die obligatorische und überobligatorische Vorsorge splitten würden (kvs, SGB). Autonome Kassen kennen allerdings häufig die sog. "umhüllende Lösung", wo die Trennung Obligatorium - Überobligatorium keine Rolle spiele (ASIP, kvs, SGB, UPS). Der Vorschlag sei deshalb entsprechend zu überarbeiten (kvs, SGB).
Ein Teilnehmer ist der Meinung, dass die Aufteilung der während der Dauer der Ehe geäufneten Austrittsleistungen in das obligatorische und überobligatorische Guthaben zu erfolgen habe, wohingegen die vorgeschlagene Lösung vom Verhältnis des gesamten Altersguthabens (also einschliesslich des vorehelichen Guthabens) ausgehe. Solange allerdings nicht sichergestellt sei, dass die Vorsorge- und Freizügigkeitseinrichtungen in der Lage seien, das Verhältnis sowohl für das voreheliche wie auch für das eheliche Guthaben anzugeben, werde die vorgeschlagene Lösung aus Praktikabilitätsgründen begrüsst (SAV).
Vier Teilnehmende sind hingegen der Meinung, bei der Ausgleichsgläubigerin oder beim Ausgleichsgläubiger solle zuerst die obligatorische Vorsorge komplettiert werden, bevor dem überobligatorischen Teil der Vorsorge Beiträge gutgeschrieben würden. Dieser Vorschlag wird gemacht, weil die Versicherung von Frauen im obligatorischen Bereich häufig grosse Versicherungslücken aufweist (AG, BL, VD; svf).
Einige Teilnehmende beziehen sich auf den Begriff "Überobligatorium" und machen geltend, es sei zu vermeiden, neue Begriffe, die nicht definiert seien, zu verwenden (ASIP, SVV, UPS). Der Begriff Überobligatorium könne auch mit dem Begriff "weitere Guthaben" ersetzt werden (SVV).
Ein Teilnehmer wünscht den Erlass näherer Bestimmungen über die Zuweisung der erhaltenen Leistung zum obligatorischen Teil der beruflichen Vorsorge (JU).
b) Art. 30d Abs. 6 VE-BVG
Zwei Teilnehmende begrüssen ausdrücklich die Klarstellung hinsichtlich der Zuordnung der zurückbezahlten Beträge (ASIP, SVV). Es wird allerdings festgestellt, dass eine solche Klarstellung nur notwendig sei, solange die Parameter im Obligatorium (Mindestzins und Umwandlungssatz) politisch bestimmt seien und nicht die versicherungstechnische Realität abbilden würden (SVV).
Zwei Teilnehmende weisen darauf hin, dass der geltende Abs. 6 von Art. 30d BVG versehentlich gelöscht worden sei. Aus dem geplanten Absatz 6 solle ein neuer Absatz 7 gemacht werden (kvs, SGB).