Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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Regelung in der Praxis noch bewähren (FDP). Zwei Teilnehmende schlagen vor, die Berechnungsgrundlagen im Begleitbericht besser zu erläutern (BS, VD).
Drei Teilnehmende begrüssen hingegen grundsätzlich den neuen Berechnungsmodus, machen allerdings geltend, die neue Regelung könne – je nach Reglement der Pensionskasse – dazu führen, dass die bereits rentenbeziehende Person eine empfindliche Renteneinbusse erleide und für die Bestreitung des Lebensbedarfs eventuell Ergänzungsleistungen oder Sozialhilfe beanspruchen müsse (GL; SAV, SSV). Andererseits könne es sein, dass die Person, die von der Teilung profitiere, dadurch ihren Existenzbedarf bestreiten könne. Es sei schwierig abzuschätzen, welche der beiden Situationen überwiegen werde oder ob sie sich die Waage halten würden (SSV).
Ein anderer Teilnehmer vertritt die Ansicht, dass die Neuregelung den Einkommensverhältnissen nicht korrekt Rechnung trage. Bei einem grossen Altersunterschied zwischen den beiden Ehepartnern führe ein halbierter Barwert beim älteren Partner zu einer ausreichenden Leistung, während dieser bei einer jüngeren Person ungenügend sei. Es stelle sich zudem die Frage, wie die die Vorsorgesituation von Ehegatten und eingetragenen Partnern und Partnerinnen samt deren Kindern ebenfalls beeinflussenden Anwartschaften berücksichtigt würden (SVV).
Zwei Teilnehmende machen geltend, die Vernehmlassungsvorlage spreche sich zur Frage der Berechnung kaum aus; sie erwähne sie nur in einer Bemerkung zu Art. 22d VE-FZG. Eine Überweisung "an die Vorsorge" des anderen Ehegatten sei in solchen Fällen heute gar nicht möglich, entsprechende Möglichkeiten sollen zuerst noch geschaffen werden:
1. Die erste mögliche Lösung bestehe darin, die erhaltene Austrittsleistung in die
eigene laufende Rente einbauen zu lassen, sofern der berechtigte Ehegatte einen solchen Rentenanspruch habe.
2. Die zweite Lösungsmöglichkeit sei die Barauszahlung direkt an die anspruchsbe-
rechtigte Person. Barauszahlungen resp. Kapitalauszahlungen seien aber bekanntlich aus sozialpolitischen Gründen nicht unproblematisch.
3. Die dritte Lösungsmöglichkeit bestehe im Einbringen der Ausgleichsleistung in die
Auffangeinrichtung und der Umwandlung in eine Altersrente (kvs, SGB).
Eine Teilnehmerin macht geltend, der Barwert der Rente erfasse nur die Rentenleistung, nicht aber die Hinterbliebenenleistung (CVP). Dasselbe Problem wird von zwei Teilnehmenden angeführt, die bemängeln, dass weder der Gesetzestext noch das Berechnungsbeispiel im Anhang zum Begleitbericht den Einbezug der Hinterlassenenleistungen in die Berechnung des Rentenwertes erwähnen (GP; KPE). In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass sich die unterschiedliche Berechnung des Barwertes von Renten für Frauen und Männer regelmässig zum Nachteil der Frauen auswirke, wenn auf Seiten der Männer die Hinterlassenenleistungen nicht einbezogen würden. Dies, weil Frauen eine höhere statistische Lebenserwartung hätten (GP). Eine Teilnehmerin bemängelt im Übrigen, dass auf die Unterscheidung bei individueller oder kollektiver Bilanzierung der Anwartschaft auf Ehegattenrente nicht eingegangen werde (KPE).
Eine Teilnehmerin stellt sich die Frage, welchen Einfluss eine bestehende Unterdeckung in einer Vorsorgeeinrichtung auf die Aufteilung eines Vorsorgekapitals habe. Sie macht im Übrigen geltend, gewisse (öffentlich-rechtliche) Vorsorgeeinrichtungen reservierten für einige Rententeile kein Vorsorgekapital. Fraglich sei, wie diese Vorsorgeeinrichtungen das Vorsorgekapital aufzuteilen hätten (KPE).