Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

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geltend, das vom Bundesrat zu Recht angesprochene dringende Problem der Mankoteilung sei von der Frage des überhälftigen Vorsorgeausgleichs zu trennen (ZH).

Eine Teilnehmerin lehnt jeden Vorschlag ab, welcher vom Prinzip der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Vorsorgemittel abweicht und plädiert für ein grundsätzliches Konventionsverbot (svf).

Ein Teilnehmer stellt fest, dass Art. 122 Abs. 3 VE-ZGB grundsätzlich die Bestimmung von Art. 123 Abs. 1 ZGB übernehme und weist auf die Umsetzungsprobleme dieser Norm hin (VS).

Eine andere Teilnehmerin erachtet die geltende Regelung von Art. 123 ZGB als genügend (IGM).

7. Durchführung (Art. 124 VE-ZGB)

Eine Teilnehmerin rügt, die Vorlage mache nicht klar, welches der Unterschied zwischen einer Austrittsleistung und einer Freizügigkeitsleistung sei (mann).

Ein Teilnehmer weist darauf hin, dass eine Teilung des Deckungskapitals zu überaus stossenden Ergebnissen führen könne. Wichtig sei deshalb, dass Art. 124 VE-ZGB auch ein Abweichen von einer solchen Teilung zulasse. In derartigen Fällen seien oft Unterhaltszahlungen zuzusprechen (BS).

Ein weiterer Teilnehmer begrüsst ausdrücklich die Regelung in Art. 124 Abs. 2 VE-ZGB. Bezüglich Abs. 3 macht er geltend, dass eine blosse Verrechnung nicht sachgerecht sei, da die Ansprüche teilweise nicht auf derselben Grundlage berechnet würden. Aufgrund der unterschiedlichen Reglemente der Vorsorgeeinrichtungen und Anspruchsberechnungsmethoden ergäben sich erhebliche Differenzen, sodass die Änderung des Verrechnungssystems (Art. 124 Abs. 3 VE-ZGB) lediglich eine Scheinlösung sei (SAV).

Ein Teilnehmer stellt die Frage, welche Rechtsnatur die Unterhaltsrente nach Art. 124 Abs. 2 VE-ZGB habe und ob diese neue Unterhaltspflicht unter Art. 131 ZGB falle. Die Antwort auf diese Frage sei für die Kantone von Bedeutung, obwohl die Bestimmung selten angewendet werde (NE).

Eine Teilnehmerin erachtet die Regelung von Art. 124 Abs. 2 VE-ZGB als unklar. Offen sei die Frage, wann nicht auf Mittel der beruflichen Vorsorge zurückgegriffen werden könne. Unklar sei im Übrigen, welchem Zweck die Barabgeltung des Vorsorgeausgleichs dienen solle. Man solle klar zwischen Unterhaltsanspruch und Vorsorgebedarf unterscheiden. Es solle die gebundene Übertragung vorgezogen werden (vor Pensionierung oder Invalidität des Empfängers oder der Empfängerin). Die gleiche Teilnehmerin macht geltend, eine Austrittsleistung setze einen Austritt voraus (wenigstens hypothetisch) und ein solcher sei mitnichten gegeben. Diesen Begriff zu verwenden bedeute, der bereits verwirrlichen Sprachregelung der beruflichen Vorsorge noch eine weitere Unklarheit hinzuzufügen (aF).

Vier Teilnehmende befürchten, dass trotz Art. 124 Abs. 2 VE-ZGB weitere Vorsorgebestandteile, die während der Ehe aufgebaut worden seien und die heute nach Art. 124 Abs. 1 ZGB entschädigt würden, bei der Durchführung des Vorsorgeausgleichs keine Berücksichtigung fänden. Für diese Fälle müsse weiterhin eine angemessene Entschädigung zugesprochen werden können (BL, GR, VD; svf).

Zwei Teilnehmende würden es begrüssen, wenn die Zahlung aus freien Mitteln des ausgleichspflichtigen Ehegatten über den vorsorgerechtlichen Einkauf hinaus in die