Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 13Fedlex · Ergebnisbericht

wird im Übrigen geltend gemacht, dass die Umsetzung dieser Bestimmung Systemerweiterungen bedinge, die mit nicht unbedeutenden Kosten verbunden seien (IGaSG).

Eine Teilnehmerin bemängelt, dass das Gesetz die Entwidmung nach dem Verkauf der Liegenschaft mit Verlust und dem damit einhergehenden Entfallen der Rückzahlungsverpflichtung nicht erwähne. Solle dieser Fall auch gemäss Art. 123 Abs. 2 VE-ZGB "zu berücksichtigen" sein, dann wäre ein Hinweis darauf hilfreich, auf welche Art die Berücksichtigung zu erfolgen habe (GP).

Eine Teilnehmerin ist hingegen der Meinung, das Thema der Wohneigentumsförderung mit Mitteln der beruflichen Vorsorge sei nicht neu zu regeln (SA BVG).

Eine Teilnehmerin macht geltend, dass nicht klar sei, welche Leistungen gestützt auf Art. 123 Abs. 2 VE-ZGB zu berücksichtigen seien, da im Leistungsfall Vorbezüge nicht mehr zurückbezahlt werden könnten und die Veräusserungsbeschränkung im Grundbuch gelöscht werden könne (IGaSG).

6. Ausnahmen von der hälftigen Teilung (Art. 122 Abs. 2 und 3 VE-ZGB)

a) "Das Gericht verweigert die Teilung ganz oder teilweise, wenn sie offensichtlich

unbillig wäre." (Art. 122 Abs. 2 VE-ZGB)

Dieser Absatz wird von einigen Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (BL, GE, JU, SO; SBV, svf). Es wird insbesondere als positiv erachtet, dass dem Richter im Scheidungsverfahren ein gewisses Ermessen in Bezug auf das zu teilende Vorsorgeguthaben überlassen werde (GE).

Mehrere Teilnehmende sind auf der anderen Seite der Ansicht, der Begriff der "offensichtlichen Unbilligkeit" sei zu offen bzw. restriktiv formuliert und deshalb zu definieren (BE, BS, NE, ZH; CVP, GP; SAV). Diese restriktive Formulierung lasse der Praxis zu wenig Spielraum (SAV). Ein Teilnehmer macht darüber hinaus geltend, die bundesgerichtliche Auslegung des Begriffs sei sehr restriktiv, weshalb die gesetzlichen Vorgaben diesen Begriff vermeiden und einen grösseren Ermessensspielraum zulassen sollten. Dem Scheidungsgericht solle die Möglichkeit gegeben werden, unter Berücksichtigung des Gesamtbilds inklusive Güterrecht entscheiden und allenfalls eine andere als die hälftige Teilung verfügen zu können (BS).

Zwei Teilnehmende machen geltend, dass gemäss Begleitbericht das Gericht über ein gewisses Ermessen verfüge; mit dem Gesetzestext decke sich diese Auffassung allerdings nicht ohne weiteres. Falls Ermessen vorhanden sei, so müsse geklärt werden, gemäss welchen Kriterien es auszuüben sei, ansonsten das Gesetz wie unter altem Recht angewendet werde (GP; VVP).

Zwei Teilnehmende führen aus, die "offensichtliche Unbilligkeit" könne sowohl mit Blick auf die Vergangenheit und damit die Ehegeschichte als auch mit Blick auf die Zukunft und damit die finanziellen Verhältnisse begründet sein. Sie würden es begrüssen, wenn das Gesetz oder mindestens der Begleitbericht dazu klare Kriterien aufführen würde (BS, ZH). Zwei Teilnehmende machen zudem geltend, dass sich in der Praxis aber oft weder Parteien noch Gerichte um die bei der Einführung des Vorsorgeausgleichs heftig diskutierte Frage kümmerten, wie die gesetzlichen Verzichtsvoraussetzungen zu verstehen seien (VS, ZH).

Eine Teilnehmerin macht geltend, die Grenze zur "offensichtlichen Unbilligkeit" sei sehr schwierig zu ziehen, so dass die Gefahr sehr ungleicher Rechtsprechung nicht