Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

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che zu beziffern und mit den übrigen Vorsorgeguthaben in Relation zu setzen, um eine möglichst hälftige Teilung zu erreichen (GP). Ein anderer Teilnehmer schlägt im Übrigen vor, die vom FZG umfassten Ruhegehälter ebenfalls zu nennen, damit schon aus dem ZGB ersichtlich sei, dass nebst den Barauszahlungen und den Anwartschaften von ausländischen Vorsorgeeinrichtungen auch die Ruhegehälter zu berücksichtigen seien (SAV).

h) Fragen

Einige Teilnehmende haben folgende Fragen aufgeworfen:

- Eine Teilnehmerin fragt sich, wie die Berechnung zu erfolgen habe, wenn mehrere Freizügigkeitsleistungen zu verschiedenen Zeitpunkten auf dasselbe Freizügigkeitskonto einbezahlt würden. Seien dann die BVG-Anteile immer wieder relativ zur gesamten Summe zu berechnen? Müsse der BVG-Anteil der Freizügigkeitsleistung bei einer Heirat ebenfalls geführt werden (IGaSG)?

- Wie solle vorgegangen werden bei lebenslänglichen Invalidenrenten mit bestehenden Kürzungen infolge Überversicherung? Wie sei das Deckungskapital dann zu berechnen (KPE, VVP)? Was wenn in ein paar Jahren die Rentenkürzung einer lebenslänglichen Invalidenrente wegfalle? Ein Unfall-Invalider erhielte infolge Überversicherung oftmals keine Invalidenrente, sondern nur die Prämienbefreiung. Die Invalidenrente sei aber lebenslänglich im Reglement definiert. Sei das Deckungskapital aufgrund der ungekürzten Invalidenrente zu berechnen? Dies wäre fatal für die Pensionskasse, da sie einen sicheren Schaden erleiden würde. Invalidenrenten könnten vorübergehend gekürzt sein, solange Kinderrenten liefen. Nach Ablauf der Kinderrenten fielen Kürzungen je nachdem weg. Soll die Zukunft berücksichtigt werden (VVP)?

- Wie verhalte es sich, wenn eine versicherte Person bei der Pensionierung 80 % in Kapitalform und 20 % in Rentenform bezogen habe? Die Altersrente sei also relativ klein. Vom Kapitalbezug sei heute nicht mehr viel übrig geblieben (VVP).

- Sei es fair, die Fixierung eines Prozentsatzes im Zeitpunkt der Pensionierung vorzunehmen, der im Falle einer später anfallenden Scheidung auf das Deckungskapital angewendet werde (SAK)?

- Wie habe die Aufteilung eines Barwerts für die Prämienbefreiung bei einer laufenden Invalidenrente zu erfolgen (SAK)?

- Solle ein Teil einer temporären Invaliditätsrenten-Deckungsrückstellung tatsächlich in eine lebenslängliche Altersrente umgewandelt werden? Hier könne es aufgrund der Unsicherheiten im Zusammenhang mit der Langlebigkeit in einem späteren Zeitpunkt zu Belastungen der Vorsorgeeinrichtung kommen (SAK).

- Sei künftig bei Teilinvalidität die Freizügigkeitsleistung bei Heirat zu splitten? Wie sei vorzugehen bei bestehenden Invaliditäts- bzw. Teilinvaliditätsfällen (IGaSG)?

- Wie sei zu verfahren, wenn ein Versicherter bei Scheidung zwar bereits arbeitsunfähig mit schwankendem Arbeitsunfähigkeitsgrad sei, aber noch keine Invalidenrente bezahlt werde? Werde dann auf den Arbeitsunfähigkeitsgrad im Zeitpunkt des Scheidungsbegehrens abgestellt (IGaSG)?