Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

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Vier Teilnehmende machen geltend, dass die Ehegattenrente für geschiedene Personen (Art. 19 Abs. 3 BVG und Art. 20 BVV 2) keine Existenzberechtigung mehr habe, wenn der Vorsorgeausgleich neu auch nach Eintritt des Vorsorgefalls erfolge (BL; kvs, SA BVG, SGB).

Ein Teilnehmer weist darauf hin, dass die vorgeschlagenen Anpassungen erhebliche Auswirkungen mit sich bringen, die im Begleitbericht nicht erwähnt würden. Wie sehe es zum Beispiel aus mit der potentiellen Besserstellung der verheirateten Witwe im Verhältnis zur nicht verheirateten Witwe? Im Übrigen wird darauf aufmerksam gemacht, dass das Scheidungsverfahren länger dauern würde, wenn der Richter die Rechtsfolgen einer Scheidung nach Eintritt eines Vorsorgefalles beurteilen müsse (VD).

Ein Teilnehmer argumentiert, heute würden bei der Bemessung der angemessenen Entschädigung nach Art. 124 ZGB auch die Leistungsfähigkeit der Schuldnerin oder des Schuldners und der Bedarf der Gläubigerin oder des Gläubigers berücksichtigt. Die Ausweitung der Möglichkeit der Ausschlüsse und die Durchführung des Vorsorgeausgleichs vor und nach dem Vorsorgefall dürfen nicht dazu führen, dass die heutige Praxis zu Art. 124 ZGB auf den gesamten Vorsorgeausgleich ausgeweitet werde. Die Kriterien von Art. 125 ZGB dürften im Übrigen genügen, um die zusätzlichen Belastungen für die Vorsorgeeinrichtungen in engen Grenzen zu halten (BS).

5. Berechnung der zu teilenden Austrittsleistung nach Eintritt des Vorsorge-

falls (Art. 123 Abs. 1 VE-ZGB i.V.m. Art. 22a, Art. 22b, Art. 22d und Art. 22e VE-FZG)

a) Allgemeine Bemerkungen

Mehrere Teilnehmende bemängeln, aus dem Text werde nicht verständlich, wie die Austrittsleistung nach Eintritt einer Invalidität bzw. der Pensionierung zu berechnen sei (BL, BS, VD; CVP, GP; kvs, SAK, SGB, SSV, svf, SVV). Mehrere Teilnehmende erachten eine Aufteilung des Rentenbarwertes als nicht praxistauglich bzw. sind der Ansicht, dass die Berechnungsgrundlage bzw. die Durchführung des Vorsorgeausgleichs nach Eintritt des Vorsorgefalls für die Vorsorgeeinrichtungen relativ kompliziert ausgestaltet sei (NE; FDP; ASIP, KPE, kvs, SAK, SF BVG, SGB, SVV, UPS).

Mehrere Teilnehmende machen geltend, mit dem Deckungskapital werde ein versicherungsmathematisch berechneter Wert bezeichnet, der dem BVG-Konto zu einem bestimmten Zeitpunkt des Versicherungsverlaufs zugeordnet werde. Es sei zu bemängeln, dass das Gesetz anders als die Austrittsleistung nicht bestimme, auf welche Art und Weise die Pensionskassen das Deckungskapital einer Rente oder das Alterskonto berechnen. Da jede Pensionskasse die Parameter für die Berechnung des Rentenbarwerts selber festsetzen könne, werde dies unweigerlich zu unterschiedlichen Resultaten führen. Vor diesem Hintergrund sei die Vorgabe bestimmter Berechnungsregeln unabdingbar (BE, BL, BS, SG; CVP, GP, SP; KPE). Die hälftige Teilung würde sonst zu einer zufälligen Angelegenheit (GP). Ein Teilnehmer schlägt vor, eine verbindliche Umschreibung der Teilungsmassen oder in zweiter Priorität einen Ermessensspielraum für die Gerichte vorzusehen (BE).

Mehrere Teilnehmende verlangen, dass die Berechnungsgrundlagen nochmals genau überprüft würden, da diese (insbesondere im Falle der Invalidität) viele Fragen offen liessen bzw. weil die Auswirkungen der entworfenen Regelung unklar seien (CVP, SP; kvs, IGaSG, SGB, SVV). Einige Teilnehmende erachten die neue Regelung als zu kompliziert (CVP, FDP; UPS). Aus diesem Grund müsse sich die neue