Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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11. Auffangeinrichtung und Umwandlung der Austrittsleistung in eine Rente (Art. 60 Abs. 2 lit. f VE-BVG i.V.m. Art. 22f. VE-FZG)
Mehrere Teilnehmende begrüssen ausdrücklich die neue Aufgabe der Auffangeinrichtung (BL, GE, SO; GP; aF, SA BVG, SAV, SBV, TS).
Zwei Teilnehmende bemängeln, dass eine Deckung für die Risiken Tod und Invalidität nicht vorgesehen sei. Sie beantragen, eine Versicherungsdeckung auch für den Vorsorgefall Invalidität zu prüfen (BL, ZH). Einem anderen Teilnehmer ist nicht klar, ab wann und wie lange die berechtigte Person verlangen könne, dass die Austrittsleistung an die Auffangeinrichtung überwiesen werde (SAV).
Eine Teilnehmerin macht geltend, dass es fraglich sei, ob die Offerte der Auffangeinrichtung besser ausfalle als diejenige irgendeiner privaten Versicherung, weil für die Auffangeinrichtung keine Mindestvorschriften vorgesehen seien. Erfreulich wäre es im Übrigen gewesen, wenn sich bei der Auffangeinrichtung auch erhaltene freie Mittel ("Entschädigung") versichern lassen könnten (GP).
Es stelle sich die Frage, ob der generelle Ausschluss von Hinterbliebenenleistungen nicht zu weit gehe und die Wahl der Altersrente unattraktiv mache. Um dies zu verhindern, solle der Auffangeinrichtung lediglich die Verpflichtung auferlegt werden, eine Altersrente anzubieten. Dieser solle allerdings unbenommen sein, der berechtigten Person neben einer Altersrente auch Hinterbliebenenleistungen nach den eigenen reglementarischen Bestimmungen zu versichern (SA BVG).
Ein Teilnehmer ist der Ansicht, die neu geschaffene Möglichkeit solle freiwillig bleiben und die anderen Platzierungsmöglichkeiten nicht einschränken (SBV).
Zwei Teilnehmende erachten den Begriff "freiwillig Versicherte" in Art. 60 Abs. 2 lit. f VE-BVG als unpassend bzw. unglücklich (aF, SA BVG). Es handle sich hier ja entweder um eine Inhaberin oder einen Inhaber eines Freizügigkeitskontos oder um eine Rentenbezügerin oder einen Rentenbezüger. In diesem Zusammenhang solle nicht von "freiwillig Versicherten" gesprochen werden, denn es könnte sich um eine nichterwerbstätige Person handeln, die per definitionem in der beruflichen Vorsorge nicht "versichert" werden könne (aF). Es wird auch geltend gemacht, dass obgenannter Begriff bereits in Art. 44 BVG in einem anderen Sinne verwendet werde (SA BVG). Zu bemängeln sei im Übrigen die Platzierung des neuen lit. f des Art. 60 Abs. 2 BVG. Dieser spreche die Auffangeinrichtung als Vorsorgeeinrichtung an. Der begünstigte Ehegatte solle sich jedoch auch dann der Auffangeinrichtung anschliessen können, wenn er keiner Erwerbstätigkeit nachgehe (aF). Vorgeschlagen wird folgende Formulierung für Art. 60 Abs. 2 lit. f VE-BVG: "auf Verlangen der berechtigten Person die Austrittsleistung nach Art. 124 Abs. 1 ZGB entgegenzunehmen" (SA BVG).
Ein Teilnehmer erachtet hingegen die vorgeschlagene Regelung als unnötig. Werde diese trotzdem beibehalten, solle sie nur zur Anwendung kommen, wenn der Anspruchsberechtigte keiner Vorsorgeeinrichtung angehöre (ASIP).
Ein Teilnehmer wünscht, dass die Botschaft die Pflichten der Auffangeinrichtung im Zusammenhang mit der Umwandlung in eine Rente nach dem Pensionierungsalter besser zum Ausdruck bringe als der Begleitbericht (SA BVG).
Ein Teilnehmer stellt fest, dass die Ungleichbehandlung zwischen Personen, die Anspruch auf eine Austrittsleistung nach Art. 124 Abs. 1 VE-ZGB hätten und einer Vorsorgeeinrichtung angehören, und solchen, welche Anspruch auf eine Austrittsleistung