Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

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über Barauszahlungen von Austrittsleistungen oder Vorsorgeleistungen in Kapitalform informiert, wenn diese bei früheren Arbeitgebern stattgefunden hätten. Die Vorsorgeeinrichtungen können deshalb bei der Ermittlung der tatsächlich vorhandenen Vorsorgekapitalien nur beschränkt behilflich sein (GR). Zwei Teilnehmende weisen auf die durch die Neuregelung verursachte Mehrarbeit der Grundbuchbehörden hin, wenn diese die Abklärung der Zustimmung bei Errichtung eines Grundpfandrechts nach Auszahlung vornehmen müssten (JU, VS).

Ein Teilnehmer ist der Meinung, die neue Regelung würde über das Ziel hinausschiessen. Sie würde zu einem unverhältnismässigen Mehraufwand und zu vielen Beanstandungen führen. Die Einschränkung der Verfügungsbefugnis komme nur zum Tragen, wenn es sich um einen Vorbezug handle, der im Grundbuch bereits angemerkt worden sei. In der Praxis lasse sich immer wieder feststellen, dass die Vorsorgeeinrichtungen die Anmeldung der gesetzlich vorgeschriebenen Anmerkung unterschiedlich handhaben. Nicht selten erfolge die Anmeldung Wochen oder sogar Monate nach der Auszahlung des Vorbezuges. Da der Grundbuchverwalter bei der Prüfung des Verfügungsrechts auf den aktuellen Grundbucheintrag abstelle, werde in den Fällen einer verspäteten Anmeldung der Anmerkung der Ehegatte bzw. die eingetragene Partnerin oder der eingetragene Partner vor einem möglichen Verlust nicht geschützt. Es werde daher empfohlen, die Bestimmung auf seine Tauglichkeit zu überprüfen. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob nicht der heutige Art. 169 ZGB Abs. 1 ZGB einer generellen Überprüfung unterzogen werden müsse. Eine Umfrage bei den Kantonen habe nämlich ergeben, die Anwendung dieser Bestimmung sei uneinheitlich (BS).

Zwei Teilnehmende bemängeln, die in der Praxis häufig vorkommende "Verpfändung" des Vorsorgeguthabens zugunsten der Grundpfandgläubigerin oder des Grundpfandgläubigers werde von der Neuregelung nicht erfasst (BS; SAV). Ebenfalls bemängelt wird, dass der Fall der Entwidmung nach Verkauf der Liegenschaft mit Verlust und dem damit einhergehenden Entfallen der Rückzahlungsverpflichtung nicht erwähnt werde (BE).

Zwei Teilnehmende machen geltend, heute trage faktisch die Ehegattin bzw. der Ehegatte das Risiko einer Barauszahlung, die durch das Fälschen einer Unterschrift erschlichen worden sei. Für diese Problematik solle im Rahmen der weiteren Revisionsarbeiten ebenfalls eine Lösung geprüft werden (BL; svf). In diesem Zusammenhang ist ein Teilnehmer der Ansicht, dass die vom Bundesrat angesprochene Praxis vieler Vorsorgeeinrichtungen (Begleitbericht Ziff. 1.3.4, S. 13), nach der bei Vorbezügen beide Ehepartner nicht nur schriftlich zuzustimmen, sondern persönlich vorzusprechen hätten, eine pragmatische und begrüssenswerte Sicherungsmassnahme sei, die im Gesetz festgehalten werden solle (BS). Ein Teilnehmer hält fest, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits heute gerade wegen des Schutzzwecks der Bestimmung die Zustimmung mittels beglaubigter Unterschrift gefordert werde (SAV).

Eine Teilnehmerin sieht den Nutzen einer beglaubigten Unterschrift hingegen nicht, da die oder der Versicherte bei reinen Kapitalplänen und bei Freizügigkeitseinrichtungen keine Wahl zwischen Kapital oder Rente habe. Es wird im Übrigen darauf aufmerksam gemacht, dass die Auszahlung ins Privatvermögen überführt und somit Bestandteil der güterrechtlichen Auseinandersetzung werde, wenn sie vor der Scheidung erfolgt sei. Entsprechendes gelte für Art. 49 Abs. 2 Ziff. 5a VE-BVG (IGaSG).

Ein Teilnehmer ist der Meinung, dass die Verlustrisiken der Vorsorgeeinrichtungen limitiert werden sollten (FR).