Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 12Fedlex · Ergebnisbericht

unterstünden, beim ordentlichen Güterstand in die Errungenschaft fallen. Diese könnten ohne Weiteres für laufende Ausgaben verwendet werden und würden bei der Auseinandersetzung geteilt (Art. 197 Abs. 2 Ziff. 4 ZGB). Die Frage solle im Hinblick auf die Gerechtigkeit und auf die Systemkonformität nochmals geprüft werden (BE).

Die Neuregelung, nach der der Zinsverlust bei Vorsorgegeldern, die in Wohneigentum investiert worden sind, anteilsmässig dem ehelichen und dem vorehelichen Vorsorgevermögen belastet und entsprechend aufzuteilen ist (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG), wird von einigen Teilnehmenden ausdrücklich begrüsst (SO; GP; aF, SAV, svf). Ein Teilnehmer ist hingegen der Meinung, das Verfahren zur Aufteilung des Zinsverlusts, wenn Vorsorgemittel in Wohneigentum investiert worden seien, solle überprüft werden (Art. 22a Abs. 3 VE-FZG) (BL). Eine andere Teilnehmerin ist hingegen nicht einverstanden, dass nach einem Wohneigentumsvorbezug die Zinsen auf die Austrittsleistung zu teilen seien (Kapitalgewinn aus Eigenleistungen), da beide Personen gemeinsam die Verzinsung im Objekt bereits "verwohnt" hätten (IGM).

Ein Teilnehmer ist der Ansicht, die WEF-Vorbezüge seien analog zur geltenden Rückzahlungsmöglichkeit lediglich netto, d.h. ohne Zinsverlust, zu berücksichtigen. An diesem Prinzip solle festgehalten werden. Er weist darauf hin, dass die Ehegatten die Hypothekarzinsbelastung durch einen WEF-Vorbezug während der Ehe senken könnten. Entsprechend sei das im Rahmen der güterrechtlichen Auseinandersetzung vorhandene Vermögen grösser. Eine nochmalige Aufrechnung des Zinsverlustes in der beruflichen Vorsorge würde deshalb einseitig den vorbeziehenden Ehegatten benachteiligen. Aus diesem Grund solle in Art. 30c Abs. 6 BVG ausdrücklich festgehalten werden, dass frühere WEF-Vorbezüge ohne Zinsverlust zu berücksichtigen seien (SZ).

Drei Teilnehmende stellen hingegen in Frage, ob die Austritts- bzw. Vorsorgeleistungen im Scheidungsfall bzw. bei Auflösung der eingetragenen Partnerschaft dem Vorsorgeausgleich zu unterstellen seien, nachdem der Ehegatte bzw. der eingetragene Partner seine schriftliche Zustimmung erteilt habe. Sie argumentieren, der vollständige Kapitalbezug beinhalte eine Trennung der Rechtsbeziehung zum Vorsorgewerk. Aus diesem Grund sei eine Berechnung der Barwerte durch die frühere Vorsorgeeinrichtung weder zumutbar noch sinnvoll. Problematisch sei die vorgeschlagene Regelung für die Administration der Vorsorgeeinrichtungen insbesondere dann, wenn z.B. die versicherte Person bei Erreichen des Rentenalters von 65 Jahren ihre Altersleistung vollständig in Kapitalform bezogen habe, die Vorsorgeeinrichtung demnach ab diesem Zeitpunkt in keinen rechtlichen Beziehungen mehr zur versicherten Person stehe bzw. diese längst nicht mehr bei ihr versichert sei, und die Vorsorgeeinrichtung gegenüber dem Richter Auskünfte über Vorsorgeleistungen beispielsweise bei einer im Alter 75 dieser versicherten Person erfolgenden Scheidung erteilen solle. Nach Erreichen des Rentenalters sei ausschliesslich auf die Aufteilung im Rahmen der übrigen Vermögenswerte durch den Richter zu verweisen. Es sei im Übrigen vorzusehen, dass die Vorsorgeeinrichtung mit Bezug auf erfolgte Kapitalauszahlungen im Vorsorgefall keine Auskunftspflicht mehr treffe (ASIP, SVV, UPS). Es könne im Übrigen nicht die Aufgabe der Vorsorgeeinrichtung sein, den Güterstand der Versicherten zu überprüfen (kvs, SGB). In die gleiche Richtung argumentiert eine weitere Teilnehmerin, die festhält, dass das Wohneigentum während der Ehe gemeinschaftlich genutzt worden sei. Aus diesem Grund seien die daraus resultierenden Verluste aus der gemeinsam geäufneten Errungenschaft zu tragen (mann).

Fraglich sei noch, ob der BVG-Anteil des WEF-Vorbezugs "als Schattenrechnung" zu führen sei bzw. ob vermutlich für WEF-Vorbezüge separate Konti geführt würden. Es