Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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und wie die "Schattenrechnung" zu führen sei (IGaSG). Eine Teilnehmerin begrüsst hingegen den Hinweis, dass der auf die Austrittsleistung geschuldete Zins nicht gesetzlich festgelegt sei, sondern dass er nach den reglementarischen Bestimmungen bestimmt werde (SA BVG).
Ein Teilnehmer begrüsst ausdrücklich die Bestimmung von Art. 22a Abs. 2 VE-FZG, obwohl er geltend macht, dass auch Gründe dafür sprechen würden, den Zins auf der Eigengutseinlage analog zum Ertrag des Eigenguts hälftig zu teilen (SAV).
e) Durchführbarkeit
Es wird daran gezweifelt, dass die Vorsorgeeinrichtungen die für einen detaillierten Vorsorgeausgleich nötigen Daten führen würden (KPE, SA BVG, SAK). Zum Beispiel über die Freizügigkeitsleistung eines Pensionärs im Zeitpunkt der Pensionierung oder Heirat oder über die Verzinsung im Überobligatorium für die Hochrechnung. Im Übrigen würden die autonomen Pensionskassen mit umhüllenden Lösungen von Seiten der Technik sowie der Informatik oft gar keine Trennung zwischen Obligatorium und Überobligatorium vornehmen. Dies führe dazu, dass eine Reihe von Berechnungen nicht durchführbar sei (SA BVG, SAK). Es stelle sich im Übrigen die Frage, wie vorzugehen sei, wenn die Datenlage nicht mehr klar feststellbar sei, oder auch bei Heirat nach dem 1.1.1995 (SA BVG).
Eine Teilnehmerin führt aus, es sei sicherzustellen, dass die Berechnungen von den Vorsorgeeinrichtungen einfach durchgeführt werden könnten und dass diese keinesfalls aufgrund einer Scheidung mehr Leistungen ausrichten müssten (aF).
f) Teilung der laufenden Rente
Ein Teilnehmer würde es begrüssen, wenn dem berechtigten Ehepartner gegebenenfalls auch eine Rente zugesprochen werde im Umfang, wie diejenige des belasteten Ehepartners vermindert werde, womit für die Vorsorgeeinrichtung kein Mehraufwand entstehe (BS). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung eines Teilnehmers, es solle die Leistung und nicht das Deckungskapital geteilt werden. Ansonsten bestehe die Gefahr, dass im Einzelfall das Ziel des Vorsorgeschutzes verfehlt werde, wenn die Scheidung im hohen Alter erfolge und das Deckungskapital dadurch nur noch sehr klein sei (LU). Auch eine andere Teilnehmerin schlägt vor, die laufende Rente zu teilen, damit auch im Todesfall der versicherten Person der ehemalige Partner oder die ehemalige Partnerin eine lebenslängliche Rente erhalte (CVP). Etwas zurückhaltender sind ein Teilnehmer, der geltend macht, wenn überhaupt etwas zu teilen sei, dann die Rente (ASIP), und zwei Teilnehmende, die verlangen, dass die vom Bundesrat abgelehnte Möglichkeit der Teilung der laufenden Renten noch einmal vertieft geprüft werde (kvs, SGB).
g) Ausländische Vorsorgeguthaben
Drei Teilnehmende bemängeln, aus dem Gesetzestext sei der Hinweis auf Vorsorgeguthaben und Guthaben aus Ruhegehaltsordnungen, welche Ehegatten im Ausland oder bei internationalen Organisationen erworben hätten, nicht zu entnehmen (anders im Begleitbericht zum Vorentwurf, wo die ausländischen Guthaben erwähnt würden) (CVP, GP; SAV). Der Text müsse ergänzt werden mit dem Hinweis darauf, dass es dem gerichtlichen Ermessen überlassen bleibe, die entsprechenden Ansprü-