Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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Die neue Berechnungsregelung wird von einem Teilnehmer als weiterer Fall von Überregulierung betrachtet (SVV).
Ein Teilnehmer wünscht, dass die Stellungnahme von Prévoyance.ne (inoffiziell) in Bezug auf den Berechnungsmodus berücksichtigt werde. Letztere könne sich die Errichtung einer einheitlichen Kapitalisierungstabelle vorstellen, die von sämtlichen Vorsorgeeinrichtungen angewendet werde, um eine Rente in einfacher Weise in Kapital umzuwandeln. Dies würde die Arbeit der Vorsorgeeinrichtungen beträchtlich vereinfachen. Da die Vermögens- sowie Vorsorgeaufteilung keine exakte Wissenschaft sei, sollte man sich an einer pragmatischen Lösung orientieren (NE).
Ein Teilnehmer macht darauf aufmerksam, dass Probleme auftreten können, wenn die laufenden Renten von einer Versicherungsgesellschaft ausgerichtet würden bzw. rückgedeckt seien (VVP).
Eine Teilnehmerin macht darauf aufmerksam, die Reduktion einer Rente des oder der Verpflichteten könne dazu führen, dass dieser auf nachehelichen Unterhalt angewiesen sei. Dies sei problematisch in Fällen, in welchen die vorsorgeberechtigte Partei ihrerseits Anspruch auf nachehelichen Unterhalt habe (SP).
Ein Teilnehmer macht darauf aufmerksam, dass die bereits seit zwei Jahren ausbezahlte Rente verrechnet werden müsse, wenn bei einem der Ehegatten ein Vorsorgefall eingetreten sei und das Urteil erst zwei Jahre später gefällt werde. Dies bedeute, die laufende Rente sei solange auszusetzen, bis der Verrechnungsbetrag abgetragen sei. Dies könne einen Rentner vorübergehend in eine äusserst unangenehme finanzielle Schieflage bringen. Offen sei auch die Frage, wie es sich verhalte, wenn der Rentner gerade in der Verrechnungsphase sterbe (VVP).
Ein Teilnehmer argumentiert, das Vorsorgekapital resp. Deckungskapital sei lediglich eine Annahme, während das Sparkapital eines oder einer aktiven Versicherten eine objektive Grösse darstelle. Wenn sich alles gemäss den Annahmen (technische Grundlagen) abspiele, dann könne man die entsprechende Vorsorgeverpflichtung mit diesem Betrag genau erfüllen. Dem Deckungskapital liege die mittlere Lebenserwartung zu Grunde. Es würde dem Versicherungsprinzip widersprechen, wenn ein Ehegatte – im Wissen um den Gesundheitszustand des anderen bzw. der beiden – die Möglichkeit hätte, korrigierend einzugreifen. Es dürfe nicht sein, dass eine versicherte Person darüber entscheiden könne, ob ein Teil ihres Rentendeckungskapitals die Vorsorgeeinrichtung verlasse, obwohl im konkreten Fall absehbar sei, dass die Lebenserwartung der versicherten Person und des Ehegatten massiv tiefer sei. Im Übrigen sei bei einer laufenden Rente natürlich ein Teil des während der Ehe erworbenen Vorsorgeguthabens bereits verbraucht worden. Diesem Aspekt müsste ebenfalls Rechnung getragen werden. Der gleiche Teilnehmer macht geltend, das grundlegend neue Lösungen auszuarbeiten seien, wenn der Vorsorgefall bei einer oder bei beiden Personen bereits eingetreten sei. Diese Lösungen könnten dann allenfalls auch bei Personen mit Anspruch auf ein Ruhegehalt zu einer neuen, besseren Lösung führen (VSKB).
b) Laufende Invalidenrente (Art. 22d VE-FZG)
Einige Teilnehmende begrüssen ausdrücklich die neu eingeräumte Möglichkeit, bei bereits laufender Invalidenrente auf das von der Vorsorgeeinrichtung im Sinne einer Schattenrechnung weitergeführte Alterskapital abzustellen, das dem Ehegatten mitgegeben werden müsste, wenn dieser wieder in den Arbeitsprozess zurückkehrte