Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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Ein Teilnehmer erachtet diejenigen Änderungen als wichtig und richtig, die auf einen besseren Schutz des berechtigten Ehegatten, meist der während der Ehe nicht oder nur eingeschränkt berufstätigen Frau, zielen würden (SSV).
Zwei Teilnehmende begrüssen die Vorlage insoweit, als der Vorsorgeausgleich – von der Ausnahme der Unbilligkeit abgesehen – nach wie vor unabhängig von der wirtschaftlichen Lage der Parteien durchzuführen sei (BL, ZH).
Eine Teilnehmerin ist der Meinung, der Vorsorgeausgleich könne nicht unabhängig von der Regelung des nachehelichen Unterhalts betrachtet werden. Auch die Gleichbehandlung in Mankofällen sei anlässlich dieser Vorlage zu regeln. Die Teilnehmerin macht zudem geltend, die Sicherstellung im Alter für nicht berufstätige Frauen mit Kindern werde durch diese Vorlage leider nicht verwirklicht (SP).
Ein Teilnehmer schlägt vor, eine Erweiterung des Auskunftsrechts der Pensionskasse zu prüfen. Sei der Versicherungsfall eingetreten und seien unterhaltsberechtigte Kinder vorhanden, werde für diese eine Invalidenkinderrente ausbezahlt. Seien die Kinder in der Obhut des unversehrten Elternteils, so habe dieser keine Möglichkeit, die aktuelle Höhe der Kinderrenten zu verifizieren, weil die Pensionskassen nur gegenüber ihren Versicherten auskunftsberechtigt seien. Sachgerecht sei daher eine Ausdehnung des Auskunftsrechts auf berentete Kinder (bis zur Mündigkeit ausgeübt durch die obhutsberechtigte Person) (BL).
Eine Teilnehmerin begrüsst ausdrücklich die klare Bevorzugung des gebundenen Ausgleichs (GP). Eine Teilnehmerin kritisiert hingegen, die Revision sehe den Vorsorgeunterhalt nicht vor (aF).
Ein Teilnehmer begrüsst, dass am Grundsatz der hälftigen Teilung der während der Ehe erworbenen Ansprüche aus beruflicher Vorsorge weiterhin festgehalten werde. Die durch die Kinderbetreuung bedingte Ungleichheit im Vorsorgeaufbau nach der Scheidung werde auch inskünftig, soweit möglich, über erhöhte Unterhaltsbeiträge zu beheben sein (BE).
Zwei Teilnehmende möchten festgehalten haben, dass die vorgeschlagenen Änderungen nur auf die während der Ehe gemachten Errungenschaften Anwendung finden sollen (SVP; mann).
Eine Teilnehmerin schlägt vor, statt dem Vorsorgerecht das Güterrecht zu revidieren (IGaSG). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung einer Teilnehmerin, die Problemstellung solle über das Scheidungsrecht gelöst werden (SAK).
Ein Teilnehmer begrüsst die Konkretisierung des Gleichstellungsgebots zwischen Frauen und Männern im Sinne von Art. 8 der Schweizerischen Bundesverfassung sowie die Klärung der Rechtslage zwischen GläubigerInnen und SchuldnerInnen (VD).
Zwei Teilnehmende kritisieren den verwendeten Begriff der "geschiedenen Witwe". Eine Scheidung beende die Ehe und stelle die zivilstandliche und lebensweltliche Unabhängigkeit der Betroffenen wieder her (IGM, mann).
Einige Teilnehmende bemängeln, dass eine Übergangsregelung für die revidierten Bestimmungen fehle (aF, mann, SAV).
Eine Revision von Art. 33 Abs. 1 lit. d DBG und Art. 79b BVG erachtet ein Teilnehmer als politisch aussichtslos (SZ).