Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten

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Ein anderer Teilnehmer erachtet die Möglichkeit der einvernehmlichen Einigung der Ehegatten über die Verwendung der während der Ehe erworbenen Vorsorgemittel als sinnvoll, solange ihre angemessene Vorsorge nicht kompromittiert werde (GL).

Mehrere Teilnehmende sind hingegen der Meinung, die Dispositionsfreiheit der Ehegatten gehe zu weit (BS, GR, ZH; GP). Problematisch sei insbesondere die eingeräumte weitgehende Verzichtsmöglichkeit, die sich zu Lasten der vorsorgemässig schwächeren Partei auswirke (BS, GR, TI, ZH; svf). Der Vorschlag vernachlässige im Übrigen die Tatsache, dass der Vorsorgeausgleich nicht eine rein private Angelegenheit sei, sondern in einem engen Zusammenhang mit der Sicherung der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge stehe (BS, GR, ZH).

Die Regelung sei dahingehend zu ändern, dass einschränkende Voraussetzungen für derartige Vereinbarungen eingeführt würden und die gerichtliche Kontrolle stärker ausgebaut werde, damit nicht die schwächere Partei zum Verzicht gedrängt werde (BS, ZH). Drei Teilnehmende sind der Ansicht, die Lockerung der Voraussetzungen, unter denen die Ehegatten vom Grundsatz der hälftigen Teilung abweichen könnten, widerspreche dem Grundgedanken des Vorsorgeausgleichs sowie dem ursprünglichen Reformvorhaben des Parlaments. Sie fordern, dass auch in diesem Fall zum Schutze der schwächeren Partei die hälftige Teilung durchgesetzt werde (SG; CVP, SP).

Zwei Teilnehmende machen geltend, dass gestützt auf die vorgeschlagene Regelung nicht zuverlässig ermittelt werden könne, was eine angemessene Alters- und Invalidenvorsorge sei (BE; CVP). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung zweier Teilnehmenden, der Begriff "angemessen" sei unbestimmt (NE; SSV). So bestehe die Gefahr, dass die Gerichte bei einvernehmlichen Scheidungen die Vereinbarungen betreffend den Vorsorgeausgleich zu wenig vertieft prüfen oder von unzutreffenden Prognosen ausgehen würden. Eine kasuistischere Lösung sei vorzuziehen oder es sei eine Verordnung zu den Ausnahmen von der hälftigen Teilung zu erlassen (SSV). In die gleiche Richtung geht die Bemerkung eines Teilnehmers, die Voraussetzungen der vorgesehenen Lockerung sowohl im Gesetz als auch im Begleitbericht näher zu erklären, da die Vorsorgeteilung öffentliche Interessen berühre. Die Vorsorgeteilung solle allerdings nicht durch Vereinbarung, sondern lediglich von der Justizbehörde entschieden werden können (VD).

Mehrere Teilnehmende sind der Ansicht, der Verzicht auf die hälftige Teilung solle (wenn überhaupt) nur unter den gleichen Voraussetzungen zulässig sein wie der gerichtliche Ausschluss der Teilung aus Unbilligkeit gemäss Art. 122 Abs. 2 VE-ZGB (BL, GR, LU, VD, VS). Ein anderer Teilnehmer macht geltend, es solle besser zum Ausdruck gebracht werden, dass der Verzicht auf eine hälftige Teilung nur in Ausnahmefällen zu genehmigen sei. Aus diesem Grund solle der Begriff "angemessen" mit dem Begriff "gleichwertig" ersetzt werden (AG). Eine andere Teilnehmerin ist hingegen der Meinung, am Erfordernis einer "entsprechenden" und nicht bloss "angemessenen" Alters- und Invalidenvorsorge sei unbedingt festzuhalten (GP).

Einige Teilnehmende erachten es als sehr befremdend, dass der Vorentwurf bloss den (ganzen oder teilweisen) Verzicht auf Teilung vorsehe, jedoch die Möglichkeit der überhälftigen Teilung (selbst bei Einigung der Parteien) ausschliesse, obgleich in der Praxis oftmals hierfür ein grosses Bedürfnis bestehe (BL, BS; aF, SAV). Die überhälftige Teilung müsse zum Ausgleich eines geschuldeten Vorsorgeunterhalts möglich sein (aF, SAV). Zumindest im Falle einer einvernehmlichen Lösung zwischen den Scheidungsparteien sei eine überhälftige Teilung des Altersguthabens vorzusehen (SAV). Auch ein anderer Teilnehmer erwähnt dieses Thema und macht