Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2009/41: Totalrevision Schweizerisches Zivilgesetzbuch (Vorsorgeausgleich bei Scheidung) · 29 Seiten
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Zwei Teilnehmende sind der Ansicht, diese Meldepflicht solle sich nicht nur auf Freizügigkeitskonten erstrecken. Sie solle nämlich sicherstellen, dass im Scheidungsfall auch die Guthaben von Personen im Rentenalter lückenlos eruiert würden. Es sollen somit auch alle Versicherten und alle Rentenbezüger sowie Rentenbezügerinnen gemeldet werden müssen, sonst könne das gewünschte Ziel nicht erreicht werden (kvs, SGB).
Mehrere Teilnehmende machen im Übrigen geltend, eine jährliche Meldung der Bestände sei nicht sinnvoll. Nachdem die Daten von der Vorsorgeeinrichtung zusammengestellt und gemeldet worden seien, müssten sie von der Zentralstelle 2. Säule erfasst und aufbereitet werden, bevor sie dem Scheidungsgericht zur Verfügung gestellt würden. Sowohl die Vorsorgeeinrichtungen als auch die Zentralstelle 2. Säule hätten somit einen grossen Aufwand. Dazu seien die Daten bereits am Folgetag des Versands gezwungenermassen veraltet und teilweise unrichtig. Aus diesem Grund sei es nicht möglich, im Zeitpunkt der Scheidung über aktuelle Daten zu verfügen (AR, BL, BS, ZG, ZH; ASIP, UPS, SVV). Ein Teilnehmer begrüsst allerdings trotzdem grundsätzlich das Anliegen, im Zeitpunkt der Scheidung über aktuelle Daten zu verfügen (BS).
Ein Teilnehmer führt aus, die Meldung sei nur sinnvoll, wenn man diese Pflicht beschränke. Sie solle sich auf die Angaben gemäss dem geltenden Art. 24c FZG beschränken. Wenn an einer vollumfänglichen Information festgehalten werde, die über den Inhalt von Art. 24c FZG hinausgehe, hätte dies grosse zusätzliche Kosten zur Folge (SVV, UPS). Zwei Teilnehmende machen zudem geltend, Bezüge in Kapitalform nach erfolgter Auszahlung würden gar nicht mehr geführt (ASIP, SVV).
Ein Teilnehmer kritisiert, unter dem Begriff "alle ihre Versicherten" würden alle Aktiven sowie auch alle Rentnerinnen oder Rentner verstanden. Dies stehe im Gegensatz zum Kommentar im Begleitbericht, wonach die Meldepflicht bei den Rentnern sinnvollerweise auf die Bezüger einer Alters- oder Invalidenrente beschränkt werde. Diese Beschränkung müsste auch aus der Formulierung im Gesetzestext hervorgehen (VVP). Ein anderer Teilnehmer macht geltend, dass auch alle unterjährig tätigen Arbeitnehmenden gemeldet werden müssten, damit alle Ansprüche erfasst würden (LU).
Ein Teilnehmer führt aus, dass entgegen den Ausführungen im Begleitbericht nur wenige Pensionskassen die Daten an die Zentralstelle 2. Säule liefern würden. Gemeldet werden müssten nämlich nur Daten von geführten Freizügigkeitskonti innerhalb der Vorsorgeeinrichtung. Dies sei nur selten der Fall (IGaSG). Die Regelung schweige zudem darüber, durch wen und wie der Zugriff auf die Daten erfolge und wie der Datenschutz gewährleistet werde (GR; IGaSG, SBV). Ein Teilnehmer hingegen bemängelt, aus der Bestimmung gehe nicht hervor, wie umfangreich diese allgemeine Meldepflicht sein solle (GR). Ein anderer hingegen erachtet es als wünschenswert, dass der Bundesrat in einer Verordnung Bestimmungen über die Form der Meldungen erlasse (GE).
Eine Teilnehmerin ist der Ansicht, die neue Meldepflicht sei zu wenig deutlich geregelt (SF BVG). Unklar sei, ob sämtliche Vorsorgeeinrichtungen gezwungen werden sollen, all ihre aktiven Versicherten, die über eine Austrittsleistung verfügen, sowie sämtliche Rentenbezüger jährlich der Zentralstelle 2. Säule zu melden (SZ, UR). Des Weiteren stelle sich die Frage, ob sich die Meldepflicht in diesem Fall lediglich auf die Personalien der Versicherten oder auch auf die Höhe von Austrittsleistungen bzw. des Rentenbarwerts beziehe (SZ). Wenn ja, dann müsste die Zentralstelle 2. Säule einen enormen Datenfluss bearbeiten. Damit alle Vorsorgeeinrichtungen bei einer